füllt werden. Eine nur vorübergehende Account-Sperrung und Geoblocking seien dagegen nicht geeignet, die Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Antragsteller zweifelt, dass die Antragsgegnerin nach der Übernahme durch Elon Musk willens sei, angezeigte Rechtsverletzungen zu verhindern und hierfür die notwendigen sachlichen und personellen Mittel vorzuhalten. Auch komme es seitdem nach Account-Sperrungen immer wieder zu willkürlichen Freischaltungen. Der Antragsteller beantragt, wie folgt zu erkennen: I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise durch Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. den §§ 935 ff., 890 ZPO untersagt, über die Internetplattform unter der Domain www.twitter.com Inhalte zu verbreiten, die in inhaltlicher Beziehung zum Antragsteller wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufstellen, – er habe Nähe zur Pädophilie, – er mache einen Seitensprung, – er habe antisemitische und anti-israelische Skandale und/oder – sei Teil eines antisemitischen Pack. Insbesondere jedoch: a) die Verbreitung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung in Beziehung auf den Antragsteller, dieser habe eine „Nähe zur Pädophilie“, habe „Kontakt mit einer möglicherweise minderjährigen Asiatin aufgenommen“ oder „war auf der Suche nach "einer minderjährigen Asiatin““, wie geschehen in dem Tweet des Nutzers @W vom 20.09.2022 um 18:36 Uhr und in dem Tweet des Nutzers @W vom 16.09.2022 um 22:32 Uhr, b) die Verbreitung der Behauptung über den Antragsteller, er habe einen Seitensprung begangen, wie geschehen in dem Tweet des Nutzers @W vom 16.09.2022 um 21:34 Uhr, c) die Verbreitung der Behauptung, es gäbe „zahllose antisemitische und antiisraelische Skandale“ um den Antragsteller, wie geschehen in einem Tweet des Nutzers @W vom 18.09.2022 um 12:14 Uhr und in dem Tweet des Nutzers @W vom 27.09.2022 um 14:24 Uhr, d) die Verbreitung der Behauptung, der Antragsteller gehöre einem Pack Antisemiten an, wie geschehen in dem Tweet des Nutzers @W vom 16.09.2022 um 19:24 Uhr und dem Tweet des Nutzers @W vom 16.09.2022 um 19:30 Uhr, e) die Verbreitung von Tweets durch jeweils einen einzelnen Nutzer mit Behauptungen, die zu jenen der lit. a–e) kerngleich sind und dabei innerhalb - Seite 4 von 15 -

Seleccionar párrafo de destino3