02/06/2020
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würden. Die Live-Streams seien auch journalistisch-redaktionell gestaltet. Die
Beanstandung und der Hinweis auf eine mögliche Ahndung eines fortgesetzten Verstoßes
als Ordnungswidrigkeit seien nicht ausreichend, um die zukünftige Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen der Zulassungspflicht zu sichern, weshalb die Untersagung
als Mittel zur Durchsetzung des Verbots der Veranstaltung und Verbreitung eines
Rundfunkprogramms ohne Zulassung angemessen sei. Die Einräumung der Drei-MonatsFrist von der Anhörung bis zur Untersagung erlaube es der Klägerin, ihr Verhalten ohne
Zeitdruck an den gesetzlichen Anforderungen auszurichten.
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Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 15. August 2018 Klage erhoben sowie die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (VG 27 L 364.18).
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Sie behauptet, sie erreiche selbst mit „... nur durchschnittlich knapp 3.000 gleichzeitige
Zuschauer, für „... liege die durchschnittliche Zahl der gleichzeitigen Zuschauer bei unter
1.500. Dies entspreche nach den für traditionelle Fernsehprogramme geltenden
Maßstäben einem durchschnittlichen Zuschaueranteil von weniger als 0,1 % und liege
daher unterhalb jeder Relevanzschwelle. Die durchschnittliche Gesamtnutzerzahl des
Formats „... habe bei ca. 11.000 gelegen.
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Die Klägerin meint, der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da vor dessen Erlass
keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei, insbesondere weil die Beklagte die
zugrundeliegenden Tatsachen nicht korrekt und vollständig ermittelt habe (insbesondere
die Zuschauerzahlen der einzelnen Live-Streams). Ferner handle es sich bei den LiveStreams nicht um Rundfunk, weshalb keine Zulassungspflicht bestehe. Sie seien weder
„zum zeitgleichen Empfang bestimmt“, noch würden sie „entlang eines Sendeplans“
verbreitet. Sie seien nicht mit traditionellen Rundfunkprogrammen vergleichbar, sondern
nach Erscheinungsform und Zielsetzung eher traditionell zulassungsfreien Telemedien
und Presseangeboten zuzuordnen. Allen drei Live-Streams sei gemein, dass man sie nur
durch explizites Anklicken des „Play-Buttons“ starten könne. Der Bescheid sei ohne die
Möglichkeit für die Klägerin erfolgt, die beanstandeten Live-Streams zu modifizieren,
obgleich redaktionelle Anpassungen angekündigt und für „... bereits umgesetzt worden
seien. Bei „... handle es sich nur noch um spontan-anlassbezogene Live-Streams zu
aktuellen Ereignissen. Die einzelnen Videos seien inhaltlich nicht aufeinander aufbauend
und ein im Voraus festgelegter sendungsübergreifender redaktioneller Plan existiere
nicht. Aufgrund einer reinen ex post-Betrachtung könne nicht auf einen solchen
geschlossen werden. Auf einen Live-Stream zu einem festen Zeitpunkt sei bewusst
verzichtet worden, um die Subsumtion unter den Begriff des Sendeplans zu vermeiden.
Eine Auseinandersetzung der Beklagten mit dieser Modifikation sei jedoch nicht erfolgt.
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Für die Formate „... und „...sei ebenfalls kein im Voraus feststehender redaktioneller Plan
vorhanden. Die einzelnen Live-Streams seien voneinander unabhängig. Es erfolge keine
Verbreitung entlang eines Sendeplans, da keines der Formate Teil eines übergreifenden
bzw. einheitlichen Bewegtbild-Konzepts sei. Auch gebe es keine zeitlich aufeinander
folgenden Sendungen. Bei wöchentlich nur einer Sendung liege kein Sendeplan vor.
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Zwar seien die Live-Streams theoretisch zeitgleich empfangbar, würden aber
typischerweise wie Abrufangebote konsumiert. Die zeitgleiche Empfangsmöglichkeit sei
derart untergeordnet, dass sie für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich sei.
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Die vorgelegten Zuschauerzahlen ergäben ein bescheidenes Bild der Wirkungsintensität
und seien weit entfernt von jeglichem Fernsehprogramm mit wahrnehmbarer
Meinungsbildungsrelevanz. Da im Bescheid jede Ausführung zur Wirkmacht fehle und die
nun vorgelegten Zuschauerzahlen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht
bekannt gewesen seien, sei eine Ermessensausübung der Beklagten insoweit nicht
ersichtlich und könnten Ermessenserwägungen auch nicht nachgeschoben werden.
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Die Live-Streams ergänzten das Presseangebot der Klägerin und seien als unterstützende
Randbetätigung von der Pressefreiheit umfasst und damit zulassungsfrei. Dies gelte
insbesondere dann, wenn diese audiovisuellen Angebote im Vergleich zu den
Pressetätigkeiten eine untergeordnete Rolle einnähmen. Sofern die Live-Streams in den
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fielen, sei auch insoweit eine zulassungsfreie Nutzung
geboten, da die durch Knappheit der Übertragungskapazitäten und den hohen
finanziellen Aufwand bedingte Sonderstellung des Rundfunks bei einer Verbreitung über
das Internet entfalle. Insofern könne ein präventives Zulassungserfordernis keinen
Beitrag mehr zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit leisten.
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2…
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