03/02/2020 142 143 144 145 146 147 148 149 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Die Beklagte hat nicht substantiiert zu den Möglichkeiten und der Reichweite von bereits eingesetzter Bilderkennungssoftware vorgetragen bzw. zu ihren Bemühungen, eine solche Software zu entwickeln. Die Beklagte hat sich darauf zurückgezogen, vorzutragen, dass es eine solche Software nicht gibt bzw. die vorhandene Software ungeeignet für Filtermaßnahmen sei sowie allgemeine Fragen der Skalierbarkeit, der Latenz, der Zumutbarkeit und des Overblocking erläutert. Die Beklagte hat dargelegt, dass Softwareprogramme wie PhotoDNA, i.W. und C.-I. sowie Bilderkennungs-Software, die mit sogenannten robusten Hashwerten arbeitet, nicht geeignet seien, dem Begehren des Klägers gerecht zu werden, da sie eine technische Überprüfung nur in einem geringen Umfang ermöglichten. Sie hat auch zu dem von dem Kläger eingereichten Parteigutachten ausgeführt, dass dieses von einem Hashwert datenidentischer Bilder ausgehe und daher ebenfalls keine effektiven Maßnahmen ermögliche. Auch die von ihr angebotene Funktion „ähnliche Bilder suchen“ stelle kein hinreichendes Kontrollinstrument dar. Insoweit hat sich die Beklagte aber nur zu Programmen geäußert, die bereits eingesetzt werden und in ihrer Ausgestaltung nach Ansicht der Beklagten unzureichend für das Klägerbegehren sind. Die Beklagte hat jedoch keine Maßnahmen benannt, die sie ergriffen hat, um weitere gleichartige Rechtsverletzungen des Klägers – möglicherweise nicht sogleich, jedoch mit Blick in die Zukunft – verhindern zu können. Sie trägt noch nicht einmal vor, dass sie Anstrengungen unternommen hat, eine entsprechende Software zu entwickeln, eine bereits vorhandene Software weiterzuentwickeln oder dass sie hierbei an Grenzen gestoßen ist. (4) Der Einsatz eines solchen Filters verstößt auch nicht gegen europäisches oder nationales Recht. Den Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil v. 16.02.2012, C – 360/10, Sabam , Juris; EuGH, Urteil v. 24.11.2011, C-70/10, Scarlet Extended, Juris) lagen nicht nur andere Sachverhalte zu Grunde, sondern es wurde eine proaktive Prüfpflicht des Störers ausgeschlossen. Vorliegend geht es jedoch um eine Maßnahme bzw. Bemühungen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen, nachdem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits vorlag und nicht um eine Verpflichtung der Beklagten, die Bilder vorab einer Prüfung zu unterziehen. Die Beklagte als Betreiberin eines Bildersuchdienstes trifft erst dann eine Prüfpflicht, wenn sie Kenntnis von der Verletzung erlangt hat (vgl. für die Autocompletefunktion der Beklagten BGH, Urteil v. 14.05.2013 aaO., Juris Abs. 30). Die Ansicht der Beklagten, dass es sich um eine präventive Maßnahme handele, da der Kläger auch verlange, dass Inhalte, die erst in der Zukunft in das Internet gestellt werden, nicht mehr im Rahmen der Suchergebnisse in der Bildersuche vorgeschlagen werden, führt nicht - ebenso wenig wie die fehlende Beschränkung auf eine oder mehrere URLs - dazu, dass der Beklagten ein proaktives Tätigwerden auferlegt würde. Der Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich in die Zukunft gerichtet. Maßgeblich ist ferner nicht das Verhalten Dritter für die Beurteilung, welcher Art die Prüfungspflicht ist, sondern die Tätigkeit der Beklagten, also die von ihr zu verantwortende Entscheidung, ob Bilder nochmals im Rahmen von Suchergebnislisten angezeigt werden, wenn ihr bekannt ist, dass diese das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen. (5) Auf die Fragen, ob der Einsatz einer Filtersoftware in diesem konkreten Fall für die Beklagte aus wirtschaftlichen oder anderen Aspekten unzumutbar wäre oder ob der Kommunikationsprozess in einem nicht hinnehmbaren Maß durch eine solche Maßnahme eingeschränkt würde, kam es in diesem Rechtsstreit mangels eines substantiierten Vortrags zu Filtermaßnahmen nicht mehr an. Daher konnte auch dahinstehen, ob ein Obsiegen des Klägers zu einer „Welle“ von Beanstandungen führen würde, die für die Beklagte nicht mehr zu bearbeiten wäre und die die Gefahr eines Overblockings begründen könnte. Gleichwohl wäre aber auch dann zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Fall eines Intimsphärenverstoßes durch die Verbreitung von Bildern handelt. Zu sonstigen etwaigen Maßnahmen zu der ihr obliegenden Verpflichtung, Vorkehrungen zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen zu treffen, hat die Beklagte bis auf das für die hier vorliegende schwere Rechtsverletzung unzureichende Instrument „Notice and take down“ ebenfalls nicht vorgetragen. c) Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die Löschung einzelner URLs war aus den oben ausgeführten Gründen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen nicht vor. III. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Der Klagantrag i) ist bezüglich der Bilder lit. b) und i) unbegründet, da diese Bilder den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK verletzen. Die Bilder sind trotz der „Verkleidung“ der weiblichen Personen und der dargestellten https://openjur.de/u/674344.html 22/23

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