gesetzes vorausgesetzt. Neutralität der Regierung gegenüber einer scharf oppositionellen Partei sei vom Grundgesetz allgemein weder angeordnet noch vorausgesetzt. Spezielle Neutralitätspflichten, etwa im Wahlkampf, bestünden vorliegend gerade nicht. IV. 60 Der Verfassungsgerichtshof hat den Thüringer Landtag gemäß § 40 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) von der Einleitung des Organstreitverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Landtag hat von einem Beitritt zum Verfahren abgesehen. B. 61 Der Antrag ist zulässig und begründet. 62 Der Antragsgegner hat die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt, indem er in einem Interview für den MDR Thüringen ausführte, „Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf“ und „Die Nazis werden damit aufgewertet“ und anschließend das vollständige, auf der Homepage des MDR Thüringen abrufbare Interview auf dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen verlinkte. I. 63 Der Antrag ist zulässig. 64 1. Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung umformuliert. Das war schon deshalb zulässig, weil es sich hierbei nicht um eine Klageänderung, sondern um eine nach § 12 ThürVerfGHG i. V. m. § 264 Nr. 1 ZPO stets zulässige Konkretisierung des Antrags handelt und der Antragsgegenstand unverändert bleibt. Die Antragstellerin hat dadurch diejenigen Umstände, die nach ihrer Ansicht für eine amtliche Äußerung sprechen und die sie bereits in der Antragsschrift benannt hatte, ausdrücklich in den Antrag aufgenommen. 65 2. Das Organstreitverfahren ist statthaft. 66 Im Organstreit entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Thüringer Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans und anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3, § 38 ThürVerfGHG. Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen zueinander in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis stehen, aus dem sich die in Streit stehenden Rechte und Pflichten ergeben (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590]; zum Bundesorganstreit vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1 [30]). 67 Die Antragstellerin macht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 GG geltend, der als „hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht“ Teil der Landesverfassungen ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, LVerfGE 22, 547 [571], Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515]; vgl. ebenso: BVerfG, Beschluss - Seite 10 von 26 -

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