der Anwendung des Hausrechts gerechtfertigt ist (zur Anwendung des strengen Maßstabs VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 17).
118
(1) Die Sperren dienen mit der Sicherung des Nutzungszwecks der im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe betriebenen öffentlichen Einrichtung einem legitimen Ziel. Zugleich
dienen sie hier außerdem dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter. Die Sperren des
Klägers sind auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen, da ihm dadurch die Möglichkeit
genommen wird, auf den Facebook-Profilen des Beklagten weiter in die Persönlichkeitsrechte anderer Diskussionsteilnehmer einzugreifen und hierdurch Diskussionen zu stören. Weiter sind die Sperren auch erforderlich. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist
nicht ersichtlich. Zwar wäre die bloße Löschung der problematischen Kommentare ein
milderes Mittel, das den Kläger weniger stark in seinen Rechten beeinträchtigen würde.
Dieses wäre aber nicht gleich geeignet, da hierdurch im Unterschied zur Sperrung des
Klägers Beleidigungen Dritter nicht verhindert würden, sondern lediglich im Nachhinein
beendet werden könnten. Außerdem wurden in der Vergangenheit auch bereits einzelne Kommentare des Klägers gelöscht, ohne dass dies dazu geführt hätte, dass er infolge
entsprechende Kommentare unterlassen hätte.
119
(2) Schließlich stellen sich die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen „ZDF Heute+“ und „ZDF“ des Beklagten auch als angemessen dar.
120
Dies ergibt sich hier jedenfalls daraus, dass der Kläger auf beiden Facebook-Profilen des
Beklagten mehrfach und schwerwiegend Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt hat und
diese Ehrverletzungen auch durch eine Berufung auf die Meinungsfreiheit nicht mehr zu
rechtfertigen sind. Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet einen Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339 und
juris Rn. 25).
121
Zwar spricht wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung eine Vermutung für die freie Rede, wenn es – wie hier – um Beiträge
zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht. Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen
Meinung beitragen, dann sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. In der öffentlichen Auseinandersetzung,
insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr
einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohen würde (vgl. nur
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04 –, WRP 2009, 943 und
juris Rn. 28).
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(aa) Hier spricht allerdings bereits Vieles dafür, dass einige der auf dem Facebook-Profil „ZDF Heute+“ veröffentlichten Kommentare des Klägers rechtlich sogar als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik zu qualifizieren sind, was zur Folge hat, dass ausnahmsweise nicht einmal eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht notwendig ist, weil die Meinungsfreiheit in diesen Fällen regelmäßig hinter den Ehrenschutz
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