Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2
ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die
Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne
Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 07.10.2021
seitens des Antragstellers zur Rücknahme der Löschung und der Verwarnung aufgefordert,
so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der
Antragstellerin zu äußern.
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Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung
mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es
unterlässt, das im Tenor genannten Video zu löschen und seinen Kanal wegen dieses Videos
mit einer Verwarnung zu belegen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen
Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu
gehört die Möglichkeit, Videos hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat
die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch die Löschung der Videos genommen und damit
gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu
stellen, verstoßen.
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Hierzu war sie nicht berechtigt. Der Antragstellerin wurde schon nicht mitgeteilt, welche
Passage des Videos gegen die Richtlinien verstoßen soll, so dass auch der Kammer eine
entsprechende Überprüfung nicht möglich war. Damit ist nicht ersichtlich, dass – worauf sich
die Antragsgegnerin ausweislich einer entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin
alleine beruft – die Antragstellerin gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin zu
medizinischen Fehlinformationen verstoßen würde. Nur bei einem kurzen Video mit einer
offensichtlichen auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformation dürfte eine
Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passage durch die Antragsgegnerin zulässig
sein. Dies gilt hingegen nicht für längere Videos (wie das vorliegende mit einer Länge von
etwa 26 Minuten), die auch eine Vielzahl von eindeutig zulässigen Äußerungen enthalten.
6
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die
Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ausgeräumt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1
GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
8
Rechtsbehelfsbelehrung:
9
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht
Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
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