Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
ein Bericht über eine von der Klägerin bzw. ihrer Partei
vertretene politische Forderung war, wurde in dem Posting
gar nicht erst der Versuch unternommen, ein sachliches
Gegenargument zu finden und damit einen inhaltlichen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu leisten oder die – wenn auch unsachliche - Kritik auf die
Meinungsäußerung
des
politischen
Gegners
selbst
zu
beschränken. Für jedermann erkennbar war es die vorrangige Absicht des Nutzers, mit seinem Kommentar die Klägerin
zu
stigmatisieren
und
Hass
gegen
sie
zu
schüren.
Gerade ein juristischer Laie wird das beanstandete Posting als eines jener unzähligen in den letzten Jahren
gerade im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise verbreiteten Hasspostings erkennen, die in der Öffentlichkeit
derzeit breit diskutiert werden und dabei grundsätzlich
als nicht zu tolerierender Missstand angeprangert werden,
wenn sie auch infolge der Anonymität ihrer Verfasser allgemein als schwierig zu beseitigen gelten. Dass ein Kommentar, dessen vorrangiger Zweck in einer Beschimpfung
einer Politikerin besteht und der sich dazu einer aggressiven und gehässigen Wortwahl bedient, durch das Recht
auf freie Meinungsäußerung geschützt sein könnte, wird
daher gerade einem juristischen Laien, der sich mit der
umfangreichen
Rechtsprechung
des
Obersten
Gerichtshofs
und des EuGH zur Grenze zulässiger Kritik nicht auseinandergesetzt hat, gar nicht erst in den Sinn kommen. Es
wird ihm jedenfalls leicht einsichtig sein, dass ein Verbot derartiger Hasstiraden kritische Meinungsäußerungen
nicht unterbindet, da es jedem unbenommen bleibt, seine
Meinung auf eine zivilisierte Weise kundzutun.
Zusammenfassend ist daher vorerst festzuhalten, dass
die
beanstandeten
Äußerungen
„miese
Volksverräterin“,
„korrupter Trampel“ und Mitglied einer „Faschistenpartei“
exzessive ehrenbeleidigende Werturteile iSd § 1330 Abs 1