Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
ABGB sind und im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung
der
Klägerin
auch
für
einen
juristischen
Laien
erkennbar deren berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG verletzen. Insofern versagt die Berufung der Beklagten auf
das Hostprovider-Privileg des § 16 ECG. Die Beklagte ist
daher zur Unterlassung der Verbreitung der inkriminierten
Äußerungen verpflichtet.
9. Mit dem weiteren Argument der Beklagten, es könnten ihr weder die wörtlichen noch sinngleiche Äußerungen
untersagt werden, da sie als Host-Provider keine ex-antePrüfpflicht treffe, spricht die Beklagte die Bestimmung
des § 18 Abs 1 ECG an, wonach Host-Provider nicht verpflichtet sind, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu
überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen,
die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
Mit einem vergleichbaren Einwand eines Host-Providers, der ein Online-Gästebuch betrieb, war der Oberste
Gerichtshof zu 6 Ob 178/04a befasst. Er hat dazu ausgeführt, dass zwar eine allgemeine Verpflichtung zu einer
Kontrolle des Vorgangs des Einstellens der Beiträge gegen
§ 18 Abs 1 ECG verstieße und die Möglichkeiten des freien
Meinungsaustausches über Gebühr einschränken würde, dies
aber nicht bedeute, dass der Host-Provider nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Inhalte zu überwachen
und Beiträge zu löschen, wenn diese Rechte Dritter offensichtlich verletzten; im Unterschied zu einer Ausstrahlung einer Live-Sendung im Rundfunk blieben nämlich im
Internet dort einmal zugänglich gemachte Beiträge weiterhin zugänglich. Aus § 16 Abs 1 Z 2 ECG ergebe sich, dass
den Betreiber die Verpflichtung treffe, bei Bekanntwerden
(offensichtlich) rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge zu entfernen und in diesem Fall der Betreiber auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden