später online gestellten Artikel selbst dergestalt verändern, dass der Name des Beschwerdeführers nicht mehr auftauche. Eine derartige Anonymisierung zeitgeschichtlicher Originalberichte sei jedoch nicht gerechtfertigt. Das Interesse der Öffentlichkeit, zeitgeschichtliche Ereignisse anhand der unveränderten Originalberichte in den Medien nachzuvollziehen, könne nicht darauf reduziert werden, sich Zugang zu analogen Heftarchiven zu verschaffen. Eine solche Reduktion werde weder heutigem Kommunikationsverhalten noch heutiger Meinungsbildung gerecht. 6. Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. führt zur Funktionsweise der Suchmaschinen aus, dass diese Computerprogramme anhand festgelegter, geheimer Algorithmen Datenbanken durchsuchen und dem Suchenden die Ergebnisse mittels einer Trefferliste präsentieren, wobei die Ergebnisse nach dem Grad der Übereinstimmung mit der Suchabfrage angeordnet werden. Inhalteanbietern sei es grundsätzlich möglich, bestimmte Inhalte von der Indizierung durch die marktrelevanten Suchmaschinen auszuschließen. Dazu stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die übliche Methode, bestimmte Web-Inhalte vor Suchmaschinen zu verstecken, werde dadurch bewerkstelligt, dass auf der Webseite für den Crawler Anweisungen vorgehalten würden, bestimmte Inhalte nicht aufzurufen beziehungsweise nicht in den Index aufzunehmen. Verwiesen wird auch auf die Möglichkeit der Inhalteanbieter, an Suchmaschinen einerseits und Realnutzer andererseits unterschiedliche Inhalte auszuliefern, um so bestimmte Inhalte Suchmaschinen vorzuenthalten, ohne normale Nutzer zu beeinträchtigen. 26 Während das Entfernen eines vollständigen Beitrags aus einem Onlinearchiv nicht nur dessen Auffindbarkeit über Suchmaschinen, sondern auch dessen Abrufbarkeit insgesamt verhindere, bewirkten Maßnahmen, die nur den Zugriff von Suchmaschinen auf solche konkreten Beiträge verhinderten oder beschränkten, ein Minus zur vollständigen Entfernung. Je nach technischer Ausgestaltung könnten die Inhalte unter Umständen noch indirekt über Suchmaschinen recherchierbar bleiben. Eine direkte Eingabe der Internetadresse, die Nutzung der Archiv-Suchfunktion des konkreten Mediums oder Verlinkungen von anderen Webseiten her blieben dennoch möglich. Zumindest aber würden die für den Beschwerdeführer offenbar besonders belastenden prominent in der Trefferliste platzierten Ergebnisse zu seiner Person in den Suchmaschinen-Ergebnissen entfallen. 27 7. Die Google Germany GmbH führt aus, ein Inhalteanbieter könne zunächst Einfluss auf die Inhalte selbst nehmen, indem er einzelne Inhalte von seiner Internetseite ganz oder teilweise oder sogar die ganze Internetseite entferne; er könne Zugangsbeschränkungen für Websites insgesamt einrichten oder die Seiten so konfigurieren, dass bestimmte Inhalte bei Abfrage durch bestimmte Crawler oder Browser nicht oder nur beschränkt bereitgestellt würden; schließlich könne er verschiedene Werkzeuge einsetzen, mit denen die Auffindbarkeit von Internetseiten für Suchmaschinen beschränkt werde. Ein Inhalteanbieter könne den Server, auf dem seine Internetseite gespeichert ist, auch so konfigurieren, dass er auf Anfrage von bestimmten Browsern oder Crawlern zunächst keine Inhalte übermittelt bekomme, 28 11/47

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