ten Rn. 69).
c) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes bedeutet nicht,
dass insoweit die Grundrechtecharta ohne Berücksichtigung bleibt. Der Einbettung
des Grundgesetzes wie auch der Charta in gemeinsame europäische Grundrechtsüberlieferungen entspricht es vielmehr, dass auch die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Charta auszulegen sind.
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Ebenso wie die Charta aus den verschiedenen Grundrechtstraditionen der Mitgliedstaaten – zu denen auch die deutsche gehört – entstanden und im Einklang mit diesen auszulegen ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 GRCh), hat auch für das Verständnis der
grundgesetzlichen Garantien die Charta als Auslegungshilfe Berücksichtigung zu finden. Nach den Grundsätzen der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, wie sie sich aus der Präambel sowie aus Art. 1 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1,
Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 59 Abs. 2 GG ergeben, stellt das Grundgesetz die Auslegung der Grundrechte und die Fortentwicklung des Grundrechtsschutzes in die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes und insbesondere in die europäische Grundrechtstradition (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 ff.>; 112, 1 <26>; 128,
326 <366 ff.>; 148, 296 <350 ff. Rn. 126 ff.>).
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Damit wird die Eigenständigkeit der Grundrechte des Grundgesetzes ebensowenig
in Frage gestellt wie ihre Auslegung auch aus den Erfahrungen der deutschen Geschichte und unter Berücksichtigung der spezifischen Strukturen der Rechtsordnung
und gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik. Eine europa- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die andere überstaatliche Grundrechtskataloge berücksichtigt und sich von deren Interpretation inspirieren lässt, bedeutet nicht, dass unter
Nutzung des offenen Wortlauts der Grundrechte jede Interpretation internationaler
oder europäischer Entscheidungsinstanzen und Gerichte zu übernehmen ist (vgl.
BVerfGE 128, 326 <368 ff.>; 142, 313 <345 ff. Rn. 87 ff.>; 149, 293 <330 f. Rn. 91>).
Welche Bedeutung anderen Grundrechtsquellen für die Auslegung der grundgesetzlichen Grundrechte zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere
auch von Rang, Inhalt und Verhältnis der aufeinander einwirkenden Rechtsnormen
ab. Unbeschadet der engen inhaltlichen Verknüpfung können danach bei einer Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Grundrechtecharta der Europäischen Union im einzelnen andere Gesichtspunkte und Verhältnisbestimmungen
zum Tragen kommen als bei einer Auslegung im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention. Denn die Stellung von Konvention und Charta in der europäischen
Grundrechtsordnung unterscheidet sich erheblich. Die Grundrechtecharta hat nach
Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh einen beschränkten Anwendungsbereich, der außerhalb
dessen Raum belässt für unterschiedliche Grundrechtstraditionen der verschiedenen
Mitgliedstaaten. Eine eigenständige und in einzelnen Wertungen abweichende Interpretation der deutschen Grundrechte kann auch in Blick auf Konsequenzen für Materien, die nicht unionsrechtlich überformt sind, eine wichtige Bedeutung haben. Dies
gilt jedenfalls insoweit, als die Charta nicht ihrerseits nur die für alle Mitgliedstaaten
ohnehin verbindlichen Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention absichert,
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