die Fragen der Kontrollierbarkeit der Veröffentlichung von Informationen und der Beeinflussung von Suchergebnissen durch Suchmaschinen auf, sondern auch grundsätzliche Fragen nach der Existenz und Reichweite eines Rechts auf Vergessen bei der Berichterstattung im Internet, insbesondere in digitalen Archiven. Inhalteanbieter hätten verschiedene Möglichkeiten, auf die Steuerung der Darstellung von Suchergebnissen in Suchmaschinen Einfluss zu nehmen. Die Grundlage für Suchmaschinenergebnisse bildeten Prozesse, bei denen Suchmaschinenbetreiber mittels sogenannter „robots“ oder „crawlers“ sämtliche für sie erreichbaren Internetseiten automatisiert abriefen, deren Inhalte analysierten und die dort vorhandenen Begriffe indexierten. Dadurch, dass der Betreiber eines Internetangebots die Kontrolle über die jeweilige technische Infrastruktur ausübe, sei er weitgehend in der Lage, zu bestimmen, welche Inhalte wie ausgeliefert würden. Insbesondere lasse sich zwischen normalen Nutzern und Suchmaschinen differenzieren. Durch den „Robots Exclusion Standard“ bestehe eine technische Konvention, die es dem Inhalteanbieter erlaube, an einer zentralen Stelle seines Angebots zu hinterlegen, auf welche Teile seines Angebots Suchmaschinen nicht zugreifen dürften. Dem Webseitenbetreiber stehe damit ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, um auf die Sichtbarkeit seiner Seiten bei gängigen Suchmaschinen Einfluss zu nehmen. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung und Verbreitung personenbezogener Daten im Internet eine neue Eingriffsqualität habe. Dies ergebe sich aus der unbegrenzten persönlichen, räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit der eingestellten Informationen. Der Urheber verliere in der Regel die Kontrolle über seine Informationen, wenn sie im Internet allgemein zugänglich veröffentlicht wurden. Das Internet stelle eine eigene, qualitativ vollkommen anders zu beurteilende Öffentlichkeit her als die flüchtige Allgemeinzugänglichkeit herkömmlicher Medien wie Radio oder Fernsehen. Die Veröffentlichung im Internet sei im Allgemeinen nicht revidierbar. 20 Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei ein Recht auf Vergessen, das wiederum mit anderen Grundrechten abgewogen werden müsse. Der Einzelne habe die Befugnis, selbst über Art und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu entscheiden. Der Kern des Rechts auf Vergessen bestehe in dem rechtlich geschützten Vertrauen, dass ursprünglich rechtmäßig verarbeitete und gegebenenfalls auch veröffentlichte Informationen mit fortschreitender Zeit vergleichbar mit dem menschlichen Gedächtnis „verschwänden“ beziehungsweise nicht weiter verarbeitet werden dürften. Die Persönlichkeit des Einzelnen beeinflusse dabei nicht nur der Rückblick auf Vergangenes, sondern auch die Möglichkeit, die Vergangenheit und mit ihr verbundenes Verhalten ruhen lassen zu können. 21 3. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hält es dagegen für zweifelhaft, ob ein Recht auf Vergessen pauschal einen Unterfall der informationellen Selbstbestimmung darstelle. Von einer Verfügung über die eigenen Daten könne nur ausgegangen werden, wenn diese Daten aus eigenem Antrieb in das Internet eingestellt wor- 22 9/47

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