bb) Nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten ist auch einer möglichen
Widerlegung der Vermutung nachzugehen, dass die Anwendung der Grundrechte
des Grundgesetzes im Fall der auf Grundrechtsvielfalt gerichteten Gestaltungsoffenheit das grundrechtliche Schutzniveau der Union mitgewährleistet (oben Rn. 66). Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ergeben. Ist konkret erkennbar, dass dieser spezifische Schutzstandards zugrundelegt, die von den deutschen Grundrechten nicht gewährleistet werden, so ist das in die Prüfung einzubeziehen. Die Vermutung der Mitgewährleistung
greift dann nicht mehr, wenn und soweit sich das im Einzelfall maßgebliche Schutzniveau aus Rechten der Charta herleitet, die keine Entsprechung im Grundgesetz in
seiner Auslegung durch die Rechtsprechung haben.
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cc) In beiden Fällen (aa und bb) ist dann näher zu prüfen, ob eine Kontrolle allein
am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das europäische Grundrechtsschutzniveau wahrt. Dies erfordert insbesondere eine nähere Auseinandersetzung
mit Judikaten des Gerichtshofs, soweit sie die Vermutung, dass die Anwendung der
grundgesetzlichen Grundrechte zugleich einen ausreichenden unionsrechtlichen
Schutz gewährleistet, erschüttern können. Entsprechendes gilt für die Anhaltspunkte
etwa aus einem gefestigten Stand der Fachdiskussion wie auch aus Entscheidungen
anderer Gerichte, die zur Grundrechtecharta ergangen sind.
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dd) Im Ergebnis setzt eine Prüfung anhand der Grundrechte des Grundgesetzes also nicht voraus, dass immer zunächst bestimmt wird, ob die Gestaltungsoffenheit des
Fachrechts auch eine Offenheit für Grundrechtsvielfalt einschließt und welche
Schutzanforderungen sich aus der Charta ergeben. Soweit es um die Grundrechtskontrolle in Regelungsbereichen geht, deren Ausgestaltung unionsrechtlich den Mitgliedstaaten überlassen ist, kann die Kontrolle grundsätzlich unmittelbar am Maßstab
der Grundrechte des Grundgesetzes – wie immer ausgelegt im Licht der Menschenrechtskonvention und der Charta – vorgenommen werden. Da hier das Prinzip der
Vielfalt gilt, steht einer Anwendung der grundgesetzlichen Grundrechte auch nicht
schon entgegen, dass die entsprechenden Grundrechtsfragen noch nicht innerstaatlich oder in anderen Kontexten unionsrechtlich geklärt sind, dass sie streitig sind oder
dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beantwortet werden. Entscheidend
ist, ob konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das für den
jeweiligen Kontext maßgebliche Schutzniveau der Charta durch eine ausschließliche
Anwendung der deutschen Grundrechte beeinträchtigt sein könnte. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, kann dementsprechend auch die vorausliegende Frage, ob
und wieweit die Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh in der jeweiligen Konstellation überhaupt anwendbar ist, offenbleiben.
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c) Hat sich danach ergeben, dass die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der
Charta ausnahmsweise nicht mit abdecken, sind die entsprechenden Rechte der
Charta insoweit in die Prüfung einzubeziehen. Soweit sich hierbei ungeklärte Fragen
hinsichtlich der Auslegung der Charta stellen, legt das Bundesverfassungsgericht
diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor. Sind die Fra-
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