insoweit begehrten Maßnahmen seien keine Minusmaßnahmen, die im Unterlassungsantrag enthalten gewesen wären, sondern ein Aliud. Der Beschwerdeführer habe insoweit auch den Rechtsweg nicht erschöpft. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde auch für unbegründet. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es technisch ohne weiteres möglich sei, die Artikel zwar im Onlinearchiv zu behalten, sie aber dem Zugriff herkömmlicher Suchmaschinen zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe auch in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, welche Möglichkeiten der Beschränkung des Zugriffs auf Namen nennende Artikel er konkret meine. Der Beklagten sei keine gebräuchliche Möglichkeit bekannt, Artikel für Suchmaschinen so zu sperren, dass sie bei einer Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht mehr auftauchten. Die Suchalgorithmen seien ein Geschäftsgeheimnis der Suchmaschinenbetreiber und änderten sich beständig. Jedenfalls sei das Begehren des Beschwerdeführers für die Beklagte mit erheblichen Belastungen verbunden. Sie müsse entweder ihre redaktionelle Berichterstattung nachträglich bearbeiten, womit eine Tilgung historischer Fakten verbunden wäre, oder Maßnahmen entwickeln und ergreifen, welche die Auffindbarkeit der Berichterstattung insgesamt erschwerten. Damit sei es aber auch für Interessenten an den historischen Ereignissen schwerer, den Artikel zu finden. Dies sei mit der Meinungs- und Pressefreiheit nicht vereinbar. 15 Das angegriffene Urteil verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff sei nach Abwägung mit den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK gerechtfertigt. Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte seien in dem Urteil erkannt und alle relevanten Umstände des Streitfalls berücksichtigt worden. Danach dürfe die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Eine wahre Berichterstattung sei nur unzulässig, wenn sie geeignet sei, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohe. Dies sei hier nicht der Fall. Bei Berichterstattung über Straftaten sei zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitgeschehen gehörten, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. 16 Das ursprüngliche Einstellen der Berichterstattung in das Archiv der Beklagten ab dem Jahr 1999 sei nicht als eine Reaktualisierung unzulässig gewesen. Die Schaffung eines Onlinearchivs könne schon keine Reaktualisierung von Berichterstattung darstellen. Insbesondere sei damit keinerlei Verbreitungshandlung verbunden. 17 2. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat zugleich für die Datenschutzbeauftragten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Stellung genommen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist seiner Stellungnahme beigetreten. 18 Er hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Das Verfahren werfe nicht nur 19 8/47

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