- 14 - 33 (2) Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererbbarkeit nicht. 34 Eine solche kann ohne vertragliche Regelung anzunehmen sein, wenn unter Berücksichtigung des sich aus § 399 BGB sowie § 38 BGB ergebenden Rechtsgedankens der Inhalt des Rechts in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (MüKoBGB/ Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 21; Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.10 f). Das ist hier nicht der Fall. 35 (2.1) Die Pflichten der Vertragsparteien - der Beklagten und des jeweiligen Nutzers - sind nicht höchstpersönlicher Natur. Nicht die Leistungen der Beklagten, die bei jedem Nutzer gleich sind, sondern nur die - von der Vertragsgestaltung unabhängigen - Inhalte, die von den Nutzern geschaffen und kommuniziert werden, sind persönlichkeitsrelevant (z.B. das Gestalten der Profilseite oder das Versenden von Nachrichten; vgl. Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 157). Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber ihrem Vertragspartner, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem Auftrag des Nutzers Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich um rein technische Leistungen der Beklagten, die nicht personenbezogen sind. Diese können - anders als etwa bei einem Behandlungsvertrag mit einem Arzt - unverändert auch gegenüber den Erben erbracht werden (Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.11; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 42; Lange/Holtwiesche,

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