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Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit
bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen ist (s. NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 40; Herzog, ZErb 2017, 205, 206 f; Herzog/Pruns,
Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 2 Rn. 43 ff; Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263). Auf
das Speicher- beziehungsweise Trägermedium kommt es dabei nicht an. Eine
Differenzierung danach, ob der digitale Inhalt auf einem lokalen Speichermedium wie einer Festplatte oder einem USB-Stick gespeichert ist oder sich auf
Servern eines Diensteanbieters befindet, wäre inkohärent und durch das Gesetz nicht veranlasst (vgl. Herzog/Pruns, aaO, § 4 Rn. 9 f; Kutscher, Der digitale
Nachlass, S. 115 f, i.E. auch Staudinger/Kunz (2017) BGB, § 1922 Rn. 596.8 f;
jew mwN zur aA). Denn die Höchstpersönlichkeit ergibt sich nicht aus der Art
der Verkörperung und Speicherung, sondern aus dem Inhalt. Ein Unterschied
besteht lediglich in der Art und Weise der Vererbbarkeit: Während bei Schriftstücken oder Speichermedien im Eigentum beziehungsweise Besitz des Erblassers diese Rechtspositionen auf die Erben übergehen, treten bei - wie hier auf Servern befindlichen Inhalten die Erben in das Vertragsverhältnis ein. Eine
unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Vererbbarkeit an sich rechtfertigt dies nicht.
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Letztlich würde eine Differenzierung zwischen höchstpersönlichen und
sonstigen Inhalten zu erheblichen kaum zu bewältigenden praktischen Problemen führen. Da E-Mail- und Benutzerkonten - oder sogar einzelne E-Mails oder
Nachrichten - regelmäßig nicht ausschließlich höchstpersönlichen oder vermögensrechtlichen Zwecken dienen, wäre eine Durchsicht und Zuordnung sämtlicher digitaler Inhalte erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, wer diese vornehmen
sollte und rechtlich dürfte (s. auch Bräutigam in Burandt/Rojahn, Erbrecht,
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