- 27 -
Schutz nach Art. 10 Abs. 1 GG, dessen Träger die - auch minderjährigen - tatsächlichen Kommunikationsteilnehmer sind (BVerfGE 120, 274, 340; 85, 386,
398 f; Maunz/Dürig/Durner, GG, Stand Januar 2018, Art. 10 Rn. 100 f jew
mwN).
58
bb) Der Erbe ist nicht anderer in diesem Sinne, sondern vielmehr mit
dem Erbfall Beteiligter der im Zeitpunkt des Erbfalls nicht beendeten und deshalb dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterstehenden Kommunikationsvorgänge geworden.
59
Es kann im vorliegenden Fall unterstellt werden, dass, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die auf den Servern der Beklagten unter den Benutzerkonten der Teilnehmer ihres Netzwerks abgespeicherten Inhalte noch
dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, auch wenn der
technische Übermittlungsvorgang abgeschlossen ist (so z.B. auch: Biermann,
ZErb 2017, 210, 214; Bock, AcP 217, 370, 405 f; Deusch, ZEV 2017, 386, 399;
Leeb, K&R 2014, 693, 696 f; Uhrenbacher, Digitales Testament und digitaler
Nachlass, S. 176; kritisch hierzu: Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 450 f;
Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3477 f; Kutscher, Der digitale Nachlass, 2015, S. 144 f).
60
Die Bereitstellung der Inhalte des Benutzerkontos für den Erben verstößt
ebenso wenig gegen das Fernmeldegeheimnis wie die fortlaufende Bereitstellung für den ursprünglich Kontoberechtigten. Die Beklagte macht weiterhin entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung einerseits gegenüber dem Absender beziehungsweise Teilenden und andererseits gegenüber dem Berechtigten
des Empfängerkontos - nunmehr dem Erben - die Inhalte für das betreffende
Benutzerkonto zugänglich. Die Zugangsgewährung für den Erben erfolgt im
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