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nicht ändert, siehe hierzu oben 2 a cc 2.3.1. Wie dort ausgeführt bezieht sich
die vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht darauf, die Nachricht oder
den geteilten Inhalt an eine bestimmte Person zu übermitteln beziehungsweise
für diese zugänglich zu machen. Vielmehr ist diese kontobezogen, so dass die
Beklagte sie erfüllt, indem sie Nachrichten an das benannte Benutzerkonto
übermittelt, deren jederzeitigen Abruf durch den mit den zutreffenden Daten bei
dem Benutzerkonto angemeldeten Nutzer ermöglicht sowie Inhalte für die ausgewählten Benutzerkonten zur Verfügung stellt. Der Tod des ursprünglich Berechtigten ändert hieran nichts, da das Konto nach dem Erbfall fortbesteht und
der Erbe damit Berechtigter wird.
74
(2.2) Abgesehen davon ist die Datenverarbeitung auch zur Wahrung der
berechtigten Interessen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin erforderlich
(Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).
75
Die Frage der Zulässigkeit einer Datenverarbeitung aufgrund von berechtigten Interessen eines Dritten ist grundsätzlich von den konkreten Umständen
des betroffenen Einzelfalls abhängig und dementsprechend auch einzelfallbezogen zu ermitteln und zu beurteilen (EuGH, NJW 2016, 3579 Rn. 62 [zu dem
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO entsprechenden Art. 7 Buchst. f der Richtlinie
95/46/EG]). Hier liegen berechtigte Interessen der beiden Erben vor, die eine
Datenverarbeitung in Form der Zugangsgewährung erforderlich machen. Die
Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Kommunikationspartner der Erblasserin überwiegen diese berechtigten Interessen nicht.
76
(2.2.1) Zu den berechtigten Interessen zählen neben rechtlichen auch
tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen, nicht jedoch bloße Allgemeininteressen (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl.,
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