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7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
8
Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten
und damit zur Wiederherstellung des klagezusprechenden Ersturteils.
I.
9
Das Berufungsgericht (FamRZ 2017, 1348) hat offen gelassen, ob die
Erbengemeinschaft aus erbrechtlicher Sicht nach § 1922 BGB einen Anspruch
auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin habe. Jedenfalls verbiete
§ 88 Abs. 3 Satz 3 TKG der Beklagten, den Eltern der Erblasserin den Inhalt
und die Umstände der über das Benutzerkonto abgewickelten und auf den Servern der Beklagten noch gespeicherten Kommunikation mitzuteilen.
10
Als Betreiberin des sozialen Netzwerks sei die Beklagte Diensteanbieterin nach § 3 Nr. 6 TKG, wenn hierüber Nachrichten und Inhalte ausgetauscht
oder geteilt würden. Sie übertrage zwar nicht selbst Signale, müsse sich aber
die fremde Signalübertragungsleistung der Telekommunikationsunternehmen
zurechnen lassen. Außerdem sei die Beklagte Diensteanbieterin gemäß § 2
Satz 1 Nr. 1 TMG, so dass - über § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 TMG - nach § 7
Abs. 3 Satz 2 TMG die Regelungen in § 88 Abs. 3 TKG Anwendung fänden.
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