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BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht
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b) Danach bestand das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowohl aus Rundfunkprogrammen
(Hörfunk- und Fernsehprogramme) als auch aus Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrags und der
jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (§ 11a Abs. 1 Satz 1 RStV a. F.). Gemäß § 11d Abs. 1 RStV a. F. boten
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet waren.
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Der Auftrag nach § 11d Abs. 1 RStV a. F. umfasste gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift das Angebot u. a.
von inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien,
soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wurde und diese
Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertieften und begleiteten, ohne jedoch
bereits ein eigenständiges Telemedienangebot nach § 11f Abs. 3 RStV a. F. darzustellen. Diese sendungsbezogenen Telemedien - wortgleich definiert in § 2 Nr. 19 RStV a. F. – waren in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1 zu beschreiben (Nr. 2). Davon zu unterscheiden waren sendungsbezogene Telemedien
nach Ablauf der 7-Tages-Frist sowie nichtsendungsbezogene Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f
RStV a. F. durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten war angebotsabhängig eine Befristung
für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote waren nicht zulässig
(Nr. 3). § 11d Abs. 5 RStV a. F. beschrieb in Telemedien unzulässige Inhalte. Satz 4 der Vorschrift enthielt
einen Verweis auf die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten, in Telemedien nicht zulässigen
Angebotsformen. Von der mit "Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien" überschriebenen Aufzählung
wurden in Nr. 17 Satz 1 Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung erfasst; Foren, Chats
unter Programm- oder Sendermarken waren zulässig.
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Nach der in § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV a. F. zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers sollte
durch die Telemedienangebote allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft
ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden.
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c) Dieses bereits durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl.
2009 S. 131) ausgestaltete Regelungsgerüst für das Telemedienangebot öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten hat die zuvor geltenden gesetzlichen Vorgaben präzisiert und verfeinert (vgl. zur Genese des Normprogramms: Held, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 11d RStV
Rn. 4 ff.). Mit der in den Gesetzesmaterialien als Kernelement des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags
bezeichneten Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags für Programme und Telemedienangebote sowie den Verfahrensvorschriften für neue oder veränderte Telemedien wollten die Landesgesetzgeber die von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission gemachten Zusagen im Beihilfeverfahren E 3/2005 über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland umsetzen (Sächsischer Landtag, Drs. 4/14412 vom 15. Januar 2009, Vorblatt und Anlage "Begründung
zum
Zwölften
Staatsvertrag
zur
Änderung
rundfunkrechtlicher
Staatsverträge
<Zwölfter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag>", S. 1 f., 20).
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Diesen Zusagen lag der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission vereinbarte sogenannte Beihilfe-Kompromiss zugrunde. Aufgrund von Beschwerden u. a. des Verbands Privater
Rundfunk- und Telemedien e. V. aus den Jahren 2002 - 2004 hatte die Kommission eine erste beihilferechtliche Prüfung durchgeführt. In einem an die Bundesregierung gerichteten "Schreiben nach Art. 17" vom
3. März 2005 unterstrich sie ihre Auffassung, der gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk unterfalle dem Europäischen Beihilferecht. Deshalb bestand sie auf einer Präzisierung der ihr insbesondere hinsichtlich der neuen Mediendienste und digitalen Zusatzkanäle unzureichend erscheinenden Regelungen des
Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Ausschluss insbesondere kommerzieller
Tätigkeiten.
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Daraufhin sagte die Bundesregierung der Kommission zu, den Auftrag für Telemedien und digitale Zusatzangebote unter Bezugnahme auf verbindliche Kriterien gesetzlich zu präzisieren. Das Telemedienangebot
solle staatsvertraglich auf journalistisch-redaktionelle Angebote begrenzt werden; das umfasse auch journalistisch-redaktionell veranlasste Angebote wie Internet-Chats. Zudem kündigte die Bundesregierung die
https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0
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