26/1/24, 13:45 BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht Erstellung einer Liste von Telemedien an, die illustrativen Charakter habe und auch Angebote bezeichne, die als nicht vom Auftrag erfasst anzusehen seien. Aufgrund dieser Zusagen der Bundesregierung stellte die Kommission das Beihilfeverfahren ein (Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 K<2007> 1761 endg., Staatliche Beihilfe E 3/2005 <ex CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004> – Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, Rn. 141 ff., 216, 318, 322 ff.). 25 Die Genese der gesetzlichen Regelungen belegt, dass die beihilferechtlich motivierten Einschränkungen für Telemedienangebote des öffentlichen Rundfunks und insbesondere die Sendungsakzessorietät dem Schutz privater kommerzieller Anbieter dienen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 letzter Hs. RStV a. F., derzufolge es sich bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote zumindest auch um eine von Wettbewerbern zivilrechtlich durchsetzbare Marktverhaltensregelung handelt (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 - NJW-RR 2016, 557 Rn. 59). Mit den Vorgaben in § 11d RStV einschließlich der Negativliste verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Betätigung der abgabefinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf dem Telemedienmarkt zum Schutz von privaten Medienanbietern und Presseverlagen zu begrenzen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Analyse der die Landesgesetzgeber leitenden Motive als einer Tatfrage nicht darauf an, ob die getroffenen Regelungen auch unionsrechtlich notwendig gewesen wären. 26 3. Stellt eine Rundfunkanstalt für sendungsbezogene Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 RStV a. F. Foren mit Kommentarfunktionen für die Nutzer zur Verfügung, erfasst das in § 11d Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste für öffentlich-rechtliche Telemedien enthaltene Verbot von Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung auch die von den Nutzern geposteten Inhalte. 27 a) Die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu ihren sendungsbezogenen Telemedien eröffneten Foren mit Kommentarfunktion unterfallen begrifflich der Regelung in Nr. 17 Satz 1 der Anlage zu § 11d Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. (Negativliste). Die sachliche Anwendbarkeit der Vorschrift wird im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht dadurch infrage gestellt, dass die Initiative zur aktiven Teilnahme am öffentlichen Diskurs nicht bei den Nutzern, sondern bei der Rundfunkanstalt liegt. Dafür spricht bereits, dass auch bei einer Vielzahl anderer Internetforen der Anstoß zum kommunikativen Austausch von Seiten des Betreibers ausgeht, der unterschiedliche Themen vorgibt. Erst recht gilt dies im Kontext des Rundfunkstaatsvertrags, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in § 11d Abs. 1 RStV a. F. keine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Plattformen, sondern nur journalistisch-redaktionell veranlasste und gestaltete Telemedien gestattet. Für Foren und Chats hat der Gesetzgeber zudem in Nr. 17 Satz 1 der Negativliste explizit geregelt, dass diese nur sendungsbezogen und unter redaktioneller Begleitung zulässig sind. Diese Voraussetzungen vermag nur ein Forum zu erfüllen, das vom Betreiber veranlasst und überwacht wird. 28 b) Die Unzulässigkeit von Foren ohne redaktionelle Begleitung belegt die gesetzgeberische Forderung nach normativer Perpetuierung des Sendungsbezugs und die Erstreckung auf die geposteten Kommentare der Nutzer. Denn die vom Gesetzgeber vorgesehene redaktionelle Begleitung geht über die bloße Eröffnung eines Forums hinaus und verdeutlicht die Verantwortung der Rundfunkanstalt für den fortbestehenden Sendungsbezug eines von ihr eröffneten Forums. 29 Vor dem Hintergrund des Beihilfe-Kompromisses spricht auch die teleologische Auslegung für die Annahme einer fortdauernden Verantwortung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten für die Wahrung des Sendungsbezugs, wenn sie auf ihren Internetseiten Foren mit Kommentierungsfunktion bereitstellen. Denn nach den Gesetzesmaterialien erfasst die Negativliste insbesondere solche Angebote, die für Erwerbszwecke kommerzieller Anbieter relevant sind (Sächsischer Landtag, Drs. 4/14412 vom 15. Januar 2009, Anlage "Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge <Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag>", S. 19). Folgte man der Revision, wäre der damit beabsichtigte Schutz privater Wirtschaftsakteure nicht erreichbar. Denn bräuchten die von Nutzern geposteten Kommentare den Sendungsbezug nicht zu wahren, könnte die von den Beschränkungen in Nr. 17 Satz 1 der Negativliste verlangte Akzessorietät der Telemedien zum jeweiligen Rundfunkangebot verloren gehen. Dies zu verhindern gehört jedoch zu der aus der redaktionellen Begleitung erwachsenden Pflicht der Rundfunkan- https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0 7/15

Seleccionar párrafo de destino3

Conectar a un párrafo
Connect to an entity
Disable highlights
Añadir a la tabla de contenidos