diese Inhalte nicht illegal seien. Wenn ein Nutzer von Facebook-Diensten behaupte, dass seine Rechte
verletzt worden seien, müssten die Grundrechte der Beklagten mit den Rechten dieses Nutzers nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden. Den Interessen des Klägers
komme kein größeres Gewicht zu als den Rechten der Beklagten. Die Beklagte sei Inhaberin wesentlicher
Grundrechte, die es ihr erlaubten, die Gemeinschaftsstandards durchzusetzen. Sie könne sich auf das
Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) berufen.
In Bezug auf Internet-Domains erkenne das Bundesverfassungsgericht bereits ein Eigentumsrecht an. Die
Eigentumsfreiheit garantiere der Beklagten ein virtuelles Hausrecht, Regeln für die Art und Weise, wie
Einzelpersonen den Facebook-Dienst nutzen können, zu erlassen. Ein solches virtuelles Hausrecht werde
auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHZ 156, 172). Da Plattformbetreiber zudem Gefahr liefen,
Klagen Dritter auf Löschung gewisser Inhalte ausgesetzt zu sein, müsse ihnen zwingend das Recht
zustehen, Inhalte zu entfernen.
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Darüber hinaus habe die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran, auf eine zivilisierte
Kommunikationskultur hinzuwirken und diese zu sichern. Dieses anerkannte Interesse der Beklagten
beinhalte den Schutz angegriffener Nutzer des Facebook-Dienstes sowie aller anderen Nutzer, die derlei
herabwürdigende Inhalte auf dem Dienst nicht sehen wollten. Durch die Bekämpfung der Verbreitung von
Hassrede stärke die Beklagte die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer. Das Bundesverfassungsgericht stelle in
ständiger Rechtsprechung fest, dass die Entfaltung der Meinungsfreiheit einen Schutz gegen Handlungen
mit einschüchternder Wirkung erfordere.
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Ziffer 1 des Urteilstenors (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung wegen Einstellens des „H...Zitats“) sei aufzuheben. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an
der Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, sondern wünsche die Klärung der abstrakten
Rechtsfrage, ob die bereits seit langem aufgehobene vorübergehende Funktionseinschränkung seines
Kontos rechtswidrig gewesen sei. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Beklagte das Profil des
Klägers nicht „blockiert“, sondern lediglich für bestimmte Funktionen gesperrt habe. Das Landgericht gehe
irrig davon aus, dass die Beklagte gegen den Vertrag mit dem Kläger verstoßen habe. Auch gehe es fehl in
der Annahme, dass Ziffer 14 der SRR und Ziffer 4 der Sonderbedingungen für deutsche Nutzer es der
Beklagten nicht gestatten würden, das Konto des Kläger vorübergehend für gewisse Funktionen zu sperren.
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Ziffer 4 des Urteilstenors (Wiederherstellung des gelöschten „Orbán-Zitats“) sei aufzuheben. „Post 2“ habe
sowohl gegen die „SSR“ und die vormals geltenden Gemeinschaftsstandards als auch gegen die nunmehr
geltenden Gemeinschaftsstandards und das Verbot der Hassrede verstoßen. Das Landgericht habe es
versäumt, den Post selbst zu untersuchen, sondern sich einfach auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts München bezogen. Durch die Brandmarkung von „muslimischen Flüchtlingen“ als
„muslimische Invasoren“ charakterisiere der Kläger Flüchtlinge als „Invasoren“. Der Begriff „Invasor“ rufe in
einem das Bild eines gnadenlosen Kriegers oder Angreifers hervor, der brachiale Mittel nutze, um die
Herrschaft über eine Bevölkerungsgruppe gewaltsam zu übernehmen. Auch mache der Kläger Flüchtlinge
schlecht, indem er sie im Ergebnis als „Kriegsmaschinen“ bezeichne. Der Kläger attackiere eine Gruppe von
Personen aufgrund ihres Einwanderungs- und Flüchtlingsstatus direkt und grundlos.
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Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München, „Post 2“ habe nicht entfernt
werden dürfen, seien unzutreffend. Diese Entscheidungen hätten es versäumt, den Fokus der Analyse auf
die Entscheidung des Klägers, das Zitat auf dem Facebook-Dienst erneut zu veröffentlichen, zu legen. Denn
damit habe der Kläger dem Inhalt beigepflichtet und habe sich ihn zu eigen gemacht. Darüber hinaus hätten
Gerichte festgestellt, dass die Beklagte auch dann Inhalte rechtmäßig von ihrem Dienst entfernen könne,
wenn diese zwar noch nicht illegal seien, aber gegen die Bestimmungen der Beklagten verstießen.
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Ziffer 3 des Urteilstenors (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung wegen Einstellens des „OrbánZitats“) sei aufzuheben. Die oben im Hinblick auf „Post 1“ vorgebrachten Argumente zur Wirksamkeit der
Funktionseinschränkung könnten auf „Post 2“ übertragen werden
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