10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Verfügungsklägerin wegen des zukünftigen Postens
des Beitrags erneut zu sperren. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.
Seit dem 15.07.2018 ist der Facebook-Account der Verfügungsklägerin wieder uneingeschränkt
freigeschaltet.
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Die beiden o.g. Posts, die Anlass für die Sperrungen waren, blieben gelöscht.
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Die Verfügungsklägerin hält die Sperren für rechtswidrig. Sie ist der Ansicht, es liege kein
Verstoß gegen § 130 StGB vor. Es sei jedoch auch nicht davon auszugehen, dass Hassreden im
Sinne von III. Ziffer 12 der sog. Gemeinschaftsstandards vorlägen. Im Übrigen seien die
Gemeinschaftsstandards, jedenfalls, was sog. Hassreden und die hiermit verknüpften
Sanktionen angehe, wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften, insbesondere § 307
BGB, unwirksam, zumal wenn man in diesem Zusammenhang den grundlegenden Wert der
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) mitberücksichtige, der es jedenfalls einem Unternehmen mit einer
so marktbeherrschenden Stellung, wie sie Facebook innehabe, verbiete, eine gegen bestimmte
Meinungen gerichtete Zensur, soweit diese Meinungen nicht strafrechtlich relevant sind,
auszuüben. Auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz könne die Verf��gungsbeklagte sich ohnehin
nicht berufen, da dieses verfassungswidrig sei.
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Den Verfügungsgrund sieht die Verfügungsklägerin darin, dass aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Verfügungsbeklagten jederzeit eine neue Sperre drohe.
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Es sei betreffend den Antrag vom 29.06.2018 auch nicht von einer Selbstwiderlegung der
Dringlichkeit auszugehen. Die Verfügungsklägerin sei zunächst davon ausgegangen, nichts
gegen die Sperre und ggf. eine neuerlich drohende Sperre unternehmen zu können. Als sie
Ende Mai 2018 von einer Bekannten darauf aufmerksam gemacht worden sei, es gebe
Anwaltskanzleien, die gegen solche Sperrungen vorgehen, habe sie sich an ihren jetzigen
Prozessbevollmächtigten gewandt.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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I.
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1.
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Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des
nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß)
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„Toll, und dafür stehen deutsche Arbeitnehmer jeden Morgen um halb sechs auf um zur Arbeit zu
gehen und Steuern für den Unterhalt dieser Schmarotzer zahlen zu können.“
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auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von
www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des
Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf
Berichte über Asylbewerber oder Flüchtlinge bezieht, die in Deutschland von Sozialleistungen
leben und Urlaub in den Heimatländern machen.
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2.
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Die Antragsgegnerin hat es ferner zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des
nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß):
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„Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend
braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen
konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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