03/02/2020 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur der Verzahnung mit den stattlichen Behörden schwierig und wäre nach ihrer Ansicht zudem unzumutbar, da ein vollständig neuer Prozess mit entsprechender Infrastruktur eingerichtet werden müsste. Dies sei mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden. Selbst wenn es vollautomatisch arbeitende Systeme geben würde, ließe sich daraus kein Argument für ein zivilrechtliches Verfahren entnehmen, insoweit verweist die Beklagte auch auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 ZugErschG. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber der Sperrung und Filterung von Inhalten im Internet in Anbetracht der Bedeutung der Informations- und Meinungsfreiheit nicht leichtfertig gegenüberstehe, sondern diese grundsätzlich ablehne. Der Dienst „g. Alert“ sei nicht geeignet, die beanstandeten Bildnisse aufzufinden, jedenfalls sei eine Sperrung über diesen Dienst nicht möglich bzw. würde ein massives Overblocking bewirken (Anlagenkonvolut B 11). Auch das von dem Kläger verlangte Filtersystem würde zu Overblocking führen, dieses Risiko könne nur durch eine manuelle Nachkontrolle ausgeschlossen werden. Zu der Software „i.“ trägt die Beklagte vor, dass auch diese mit den Hashwerten bestimmter Bilder arbeite und zudem auf der Ebene des einzelnen Personalcomputers beim Endnutzer einsetze, also dort installiert werden müsse und nur die Anzeige von – im Hashwert mit anderen Daten übereinstimmenden - Daten auf diesem Rechner verhindere (Anlage B 18), so dass auch diese nicht geeignet sei. Die Software C.-I. sei technisch auf eine Video-Hosting-Plattform zB. Y. ausgerichtet und sei ungeeignet, Filtermaßnahmen für den Bereich des Suchdienstes zu erbringen. Ferner – die Anwendbarkeit unterstellt – entspräche diese Software nicht dem Klagbegehren, da damit Unstimmigkeiten über die Rechtmäßigkeit von geltend gemachten Ansprüchen zunächst zwischen den Rechteinhabern und dem einstellenden Nutzer geklärt würden. Sie trägt zur Sperrung eines konkreten Suchergebnisses in einem anderen Fall im Rahmen eines DMCA-Verfahrens vor. Ferner trägt sie zu der Funktion „ähnliche Bilder suchen“ vor, die vorgelegte Ergebnisliste (Anlage K 36) veranschauliche die Gefahr des Overblocking. Aus den Zeugenaussagen zum Joint Committee on Privacy and Injunctions könne nicht hergeleitet werden, dass sie bereits über die technischen Möglichkeiten verfüge, dem Klägerbegehren zu entsprechen, oder dass das geforderte Filtersystem zulässig sei. Sie trägt zu dem Gutachten von Professor E. V. vor sowie zu den Anlagen K 48 und 49. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Deutsche Gerichte seien international nicht zuständig, sie rügt zudem die örtliche Zuständigkeit der Kammer. Die Parteien dieses Rechtsstreits hätten keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sei nicht gegeben, denn es fehle an einer unerlaubten Handlung, die im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen worden sei. Bei einem Internetdelikt genüge nicht die bloße Abrufbarkeit als Begehungsort, hinzukommen müsse vielmehr, dass die beanstandeten Inhalte einen relevanten Inlandsbezug aufwiesen, da die technisch bedingte weltweite Abrufbarkeit ansonsten zu unangemessenen bzw. willkürlichen Entscheidungen führe. Der Kläger trage nicht schlüssig vor, dass sich der Mittelpunkt seiner Interessen in Deutschland befinde. Der Umstand, dass die generellen Suchleistungen über eine „de“-Top-Level-Domain angeboten würden, entfalte keine bezugsbegründende Wirkung, es komme darauf an, ob die verlinkten Inhalte selbst einen Inlandsbezug aufweisen. Der Kläger verfolge sachfremde Erwägungen (Anlage B 1). Deutsches Recht sei nicht anwendbar. Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung zu einer ganz umfassenden und abstrakten Unterlassung bestehe nicht. Die Klaganträge seien unbestimmt und nicht umsetzbar. Der Klagantrag aus der Klagschrift sei unbestimmt, der Streitgegenstand sei nicht klar umrissen. Die im Klagantrag genannten Fotos lägen nur in Papierform vor, diese könnten nicht verlinkt oder als Thumbnail abgespeichert werden, eine konkrete Internet-Adresse fehle ebenso. Der Kläger müsse die konkreten URLs benennen. Es fehle der Bezug auf eine konkrete Verletzungshandlung. Die sogenannte Kerntheorie sei auf die Bildberichterstattung nicht übertragbar, es könne nur die Unterlassung der Wiederholung der konkreten Bildveröffentlichung verlangt werden. Unbestimmt sei auch der Antrag, der sich unabhängig von dem Kontext der Bilder gegen jede Art und Form der Verbreitung richte. Zudem beschränke der Kläger seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Dienst. Der Kläger habe keine digitalen Dateien als Klagmuster eingereicht. Im Schriftsatz vom 17.09.2012 führt die Beklagte aus, dass der Kläger kein rechtswidriges Suchergebnis vorgelegt habe, auf die Anlagen K 3 und 4 werde von dem Kläger nur pauschal Bezug genommen, sie seien von schlechter Qualität und stammten aus Suchen von vor eineinhalb Jahren vor Klagerhebung, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.09.2013 verwiesen. Auch aus den mit Schriftsatz vom 25.06.2012 neugefassten https://openjur.de/u/674344.html 9/23

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