trägern sei vorliegend von parteipolitischen Äußerungen des Antragsgegners auszugehen. Hierfür spreche, dass der Antragsgegner sich selbst an keiner Stelle als Minister-
präsident oder Regierungsmitglied bezeichne und auch keinen Hinweis auf seine Tätigkeit in der Thüringer Landesregierung, seine Regierungsaufgaben oder Befugnisse gebe. In dem Interview gehe es um das Verhalten in Abstimmungen, deren Freiheit nach
§ 24 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) gesetzlich verbürgt sei und die nicht im Kompetenzbereich des Landes und der
Landesregierung lägen, sondern durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
gegen eine Einflussnahme des Landes geschützt seien. Das gemeinsame Verhalten der
demokratischen Parteien („Die LINKEN und die CDU, die SPD, die FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN…“) werde hervorgehoben. Diese würden nebeneinander und gegeneinander als
gleichberechtigt referiert und daraus eine Verhaltensnorm für ebendiese Parteien in freier Gleichberechtigung hergeleitet, wobei der hiermit verbundene Appell nach Text und
Inhalt zur Sprache der politischen Konflikt-, Kompromiss- und Konsensbildung von Politikern, Parteien und Fraktionen zähle.
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Die wenigen Indizien, wonach die amtliche Sphäre des Ministerpräsidenten berührt sein
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b) Sofern man die Äußerungen als amtliche Öffentlichkeitsarbeit verstehen könne, seien
diese ebenfalls zulässig.
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Es sei anerkannt, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben demokratischer Staaten und ihrer Regierungen zähle. Insbesondere habe die Regierung das Recht der Teilhabe an der politischen Willensbildung im Lande; ihr komme die Kompetenz zur Staatsleitung zu. Die Regierung sei nicht allein auf eine sachliche Informationspolitik beschränkt,
sondern könne sich auch mit der politischen Bewertung ihrer Kritiker auseinander setzen
und dabei ihrerseits politische Positionen beziehen. Diesen komme über die rein sachlichen Gesichtspunkte hinaus stets ein wertender Gehalt zu. Inhaber eines Regierungsamtes seien nicht verpflichtet, sich im Rahmen eines Interviews auf die Regierungstätigkeit
betreffende Aussagen zu beschränken. Daher könnten Mitglieder der Bundesregierung
auch zu landespolitischen Fragen Stellung nehmen. Dann sei aber nicht erkennbar, warum es Mitgliedern der Landesregierung verwehrt sein sollte, Aussagen zu Fragen im Bereich der Kommunen zu treffen.
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Ein Verstoß gegen politische Neutralitätspflichten liege nicht vor. Dass die politische Diskussion zwischen Regierung und regierungskritischen Parteien auch parteipolitische Züge tragen könne und müsse, werde im parlamentarischen Regierungssystem des Grund-
könnte, würden demgegenüber an Gewicht deutlich zurücktreten, da der Antragsgegner
jedenfalls keine Ressourcen, Befugnisse oder besondere Rechte in Anspruch genommen
habe, welche ihm allein in oder wegen seiner Amtsstellung zustünden. Dass er in der Ankündigung des Interviews im MDR Thüringen als Ministerpräsident genannt worden sei,
sei jedenfalls nicht dem Antragsgegner zuzurechnen, da dies eine Entscheidung der Redaktion sei, auf die der Antragsgegner keinen Einfluss habe. Gleiches gelte, sofern allein seine Eigenschaft als Ministerpräsident dafür ursächlich gewesen sein sollte, dass er
überhaupt zu diesem Thema befragt worden sei. Auch der Umstand, dass das Interview
in den Räumen der Staatskanzlei stattgefunden habe, sei nicht geeignet, diese Äußerungen der amtlichen Tätigkeit des Ministerpräsidenten zuzurechnen, da ein zeitnahes Interview realistisch am ehesten dort stattfinden könne, wo sich der Interviewte gerade aufhalte, so dass die Wahl der Räumlichkeiten der Staatskanzlei nahe gelegen habe. Es sei
jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner zum Zwecke des Interviews eigens in die Räume der Staatskanzlei begeben habe.
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