ten teilzunehmen und hier seine Meinungen zu äußern. Angesichts der großen Verbreitung von Facebook und der wachsenden Bedeutung virtueller öffentlicher Räume für die Ausübung der Meinungsfreiheit ist diese einschränkende Wirkung für den Kläger auch nicht zu unterschätzen. Gleichwohl wird dem Kläger durch die Sperren nicht grundsätzlich die Möglichkeit genommen, seine Meinungen weiterhin öffentlich – auch auf einer Vielzahl von Plattformen im Internet – kundzutun. Es handelt sich bei den Sperren auch nicht um eine strafrechtliche Sanktionierung oder die Auferlegung eines finanziellen Risikos in Form etwa eines Schmerzensgeldes. Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass es sich keineswegs um „lebenslange“ Sperren handelt, der Beklagte – anders als Facebook – technisch aber nicht die Möglichkeit habe, eine Sperre zugleich mit ihrer Vornahme zu befristen. Der Beklagte sei aber bei einer Distanzierung von den für die Sperrung ursächlichen Kommentaren und der Versicherung, den Diskussionsrahmen künftig einzuhalten, jederzeit bereit, eine Sperre wieder aufzuheben. Der Kläger hat sich aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren von seinen Äußerungen distanziert. Vielmehr hat er seine Äußerungen – sogar den Kommentar, er werde es lächelnd zur Kenntnis nehmen, wenn Rotfaschisten wieder an den Bäumen hingen – bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu legitimieren versucht. 146 Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinter den Facebook-Profilen der Nutzer, deren Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt hat, keine realen Personen stünden; unerheblich ist, ob die Nutzer Pseudonyme verwendet haben (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 28). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte in gleichheitswidriger Weise von seinem Hausrecht Gebrauch macht. 147 2. Aus vorgenannten Gründen scheitert hier auch ein allgemeiner Anspruch des Klägers aus seinem in Art. 3 Abs. 1 GG begründeten Recht auf gleiche Teilhabe an einer öffentlichen Einrichtung. 148 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 149 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. B e s c h l u s s vom 13. April 2018 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). - Seite 22 von 22 -

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