aus den dort aufgeführten Gründen gravierend. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger mit „Untermensch“ einen Begriff aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch ver- wendet hat, der gerade auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung zielt. Aber auch der Begriff „Rotfaschist“, wie der Kläger ihn gebraucht, würdigt das Gegenüber tiefgreifend herab, indem der Kläger unterstellt, dass das Gegenüber ein Rotfaschist sei und Rotfaschisten morden, einkerkern oder verbieten wollten und dass er es lächelnd zur Kenntnis nehme, wenn „Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen“ würden. Besonders schwer wiegt weiter auch der Vergleich eines Nutzers mit Julius Streicher, der Gründer, Eigentümer und Herausgeber des nationalsozialistischen Hetzblattes „Der Stürmer“ war. Eine derartige Gleichstellung mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, stellt eine besonders gravierende Ehrverletzung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.1.2001 – 1 BvR 1161/96 –, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 18). 140 Gleiches gilt für die – wohl nicht als Schmähkritik zu qualifizierenden – Äußerungen des Klägers auf dem Facebook-Profil „ZDF“. Auch hier wiegen die Ehrverletzungen – auch unter Berücksichtigung des Kontexts der öffentlich geführten Sachauseinandersetzungen und der zum Teil wechselseitigen Angriffe – besonders schwer, weshalb die Meinungsfreiheit des Klägers letztlich zurücktreten muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Formulierungen des Klägers wie „kinderlose Vaterlandsverräter wie Euch“, „natürliche Auslese, die Mutigen ins Töpfchen, die Schuldkultigen in die Tonne“, „Sie wollen die Problematik nicht verstehen, deshalb tragen Sie persönlich mit ihren Glaubensgenossen die Hauptverantwortung für die Umvolkung in Deutschland!“, „ich kann ihre geistigen Defizite beim besten Willen nicht kompensieren“ und schließlich die Aussage: 141 „V. R.: Sie sind typische Kommunistin, alles gleich machen, ge-nau das jedoch ist Rassismus, Sie sind ein Rassist! Wer die Unterschiede der Völker und Kulturen negiert, ist ein blinder ideologisch vernagelter Honk und Rassist! 142 Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief verlogen und lächerlich! 143 Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“ 144 In einer Gesamtschau ist hinsichtlich der Angemessenheit der beiden Sperren weiter zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vereinzelt gebliebene Äußerung des Klägers handelt, er sich auch nicht bloß irgendwann einmal im Ton vergriffen hat, sondern er immer wieder ehrverletzende Äußerungen getätigt hat. Insoweit durfte hinsichtlich der zweiten vorgenommenen Sperre auf der Seite „ZDF“ außerdem auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits zuvor infolge mehrfacher Ehrverletzungen auf einer anderen Seite des Beklagten gesperrt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 31). 145 Im Hinblick auf die wiederholten und gravierenden Ehrverletzungen treffen den Kläger die Sperren nicht unangemessen hart. Zwar wird ihm hierdurch die Möglichkeit genommen, weiterhin an den Diskussionen auf den betroffenen Facebook-Profilen des Beklag- Seite 21 von 22 -

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