rechts nicht beeinträchtigt werden, hält er den Mitgliedstaaten dort, wo ihnen durch
das Fachrecht der Union Gestaltungsspielräume eröffnet sind und dieses somit
selbst Vielfalt vorsieht, die Möglichkeit offen, ihre eigenen grundrechtlichen Standards zur Geltung zu bringen. Allerdings ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass das
Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10,
EU:C:2013:105, Rn. 29; siehe auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni,
C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17,
EU:C:2019:624, Rn. 80 f.). Dies ist bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle am
Maßstab der Grundrechte zu berücksichtigen (siehe näher unten Rn. 63 ff.).
b) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Bereich der
Durchführung des Unionsrechts (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) stützt sich darauf,
dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt (aa),
und auf die Vermutung, dass dort ein auf Vielfalt gerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes
mitgewährleistet ist (bb).
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aa) Belässt der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Unionsrechts Gestaltungsspielräume, ist davon auszugehen, dass dies auch für den
Grundrechtsschutz gilt. Es kann hier regelmäßig angenommen werden, dass das europäische Grundrechtsschutzniveau innerhalb eines äußeren unionsrechtlichen Rahmens Grundrechtsvielfalt zulässt.
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(1) Soweit es um Regelungsbereiche geht, für die den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zukommt und die damit unterschiedlicher Gestaltung
unterliegen, zielt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105,
Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.)
zu wahrende Schutzniveau der Charta regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des
Grundrechtsschutzes. Vielmehr richtet sich der Umfang, in dem Raum für verschiedene Wertungen der Mitgliedstaaten besteht, hier maßgeblich nach dem unionsrechtlichen Fachrecht. So verpflichtet der Gerichtshof die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung des Medienprivilegs zwar, die Einschränkung der Privatsphäre natürlicher
Personen auf Zwecke zu begrenzen, die unter die Freiheit der Meinungsäußerung
fallen, sieht jedoch die Frage, wie diese Grundrechte in Einklang gebracht werden,
als Aufgabe der Mitgliedstaaten an (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 52 ff.; auch
Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 48 ff.). Damit
entnimmt der Europäische Gerichtshof der Charta für das insoweit gestaltungsoffene
Fachrecht ein Schutzniveau, das – anders als für vollvereinheitlichte Regelungsbereiche – hier nur einen weiten Rahmen vorgibt. Es kann angenommen werden, dass
sich ein auf den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit
beschränkter Ausgleich der gegenläufigen Interessen regelmäßig innerhalb dieses
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