26/1/24, 13:45
BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht
stalt (Held, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 11d RStV Rn.
139 a. E.). Konsequenterweise erstreckt sich die Verpflichtung zur Wahrung des Sendungsbezugs in § 11d
Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage nicht nur auf die von einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt selbst eingestellten Beiträge, sondern darüber hinaus auch auf die geposteten
Kommentare der Nutzer in einem von ihr eröffneten Forum.
30 4. Die Vorschriften der § 11d Abs. 2, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage enthalten nicht
nur materiellrechtliche Vorgaben für die Telemedienangebote sowohl der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch der Nutzer von Foren, sondern verleihen den Anstalten zudem die Befugnis zur Löschung
von Kommentaren ohne konkreten Sendungsbezug.
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a) Der rechtsstaatliche Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlangt für Eingriffe der Verwaltung unabhängig
von der Handlungsform als Rechts- oder Realakt eine gesetzliche Ermächtigung (BVerwG, Urteil vom
25. Januar 2012 - 6 C 9.11 (/250112U6C9.11.0)- BVerwGE 141, 329 Rn. 27). Diesem Erfordernis werden die
genannten Vorschriften gerecht. Denn der Gesetzgeber hat, wie die Formulierung des § 11d Abs. 2 RStV a. F.
verdeutlicht, die Regelungen zum Telemedienangebot öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nicht nur als
reine Kompetenznorm, sondern als materiellen Auftrag ausgestaltet. Deshalb lassen die in § 11d Abs. 2
Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Negativliste kodifizierten materiellen Vorgaben den
Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten damit auch die Befugnis zu Eingriffen in Grundrechte der Nutzer verliehen hat.
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b) Dieser Auslegungsbefund wird durch teleologische Überlegungen unterstrichen. Denn Anlass für das mit
§ 11d RStV a. F. geschaffene Regelungsgerüst war - wie oben ausgeführt - der zwischen der Europäischen
Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte Beihilfe-Kompromiss. Die Zusage der Bundesrepublik Deutschland, für eine effektive Umsetzung der Beschränkungen des Telemedienangebots der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu sorgen, war für die Europäische Kommission mitentscheidend,
das Beihilfeverfahren einzustellen (Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 K<2007> 1761 endg., Staatliche Beihilfe E 3/2005 <ex CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004
und CP 195/2004> – Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, Rn.
332 ff.). Der beabsichtigte Schutz privater Akteure mittels eines präzise gestalteten gesetzlichen Telemedienauftrags für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten lässt sich aber nur erreichen, wenn das gesetzliche
Erfordernis der redaktionellen Begleitung durch die Rundfunkanstalt zugleich die Befugnis zur Durchsetzung der materiellrechtlichen Vorgaben enthält. Angesichts dessen, dass die Landesgesetzgeber in einigen
Punkten sogar über die Forderungen der Europäischen Kommission hinausgegangen sind (Gersdorf, in:
Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 1. Aufl. 2014, § 11d RStV Rn. 1, 5), sind keine Anhaltspunkte
dafür zu erkennen, dass sie bei der Umsetzung des Beihilfe-Kompromisses Abstriche hätte machen wollen.
Das stützt die Annahme, dass § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage die
Rundfunkanstalten auch zur Löschung nicht-sendungsbezogener Kommentare ermächtigt, die Nutzer auf
einem von der Anstalt eröffneten Forum gepostet haben.
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5. In diesen einfachgesetzlichen Vorgaben für den Telemedienauftrag öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten liegen insbesondere mit Blick auf die Löschungsbefugnis für Kommentare ohne Sendungsbezug Eingriffsermächtigungen in die Meinungsäußerungsfreiheit betroffener Nutzer (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese
genügen als allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG, die die Rundfunkordnung ausgestalten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sich einerseits im Rechtsverhältnis zum Staat als grundrechtsberechtigte juristische Personen des
Öffentlichen Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen
können (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 <322>; Beschluss
vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 64), andererseits aber als rechtsfähige Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber ihren Nutzern grundrechtsverpflichtet sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - NVwZ 2004, 472).
https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0
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