Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Beklagten aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6), lässt jedenfalls erkennen, dass die Beklagte ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet. 63 b) Auf Ziffer 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (von der Beklagten „Statement of Rights and Responsibilities“ genannt) in der zum Zeitpunkt der Löschung des Beitrags am 27.02.2018 geltenden Fassung (Anlage KTB 1) kann die Beklagte die Löschung des H...-Zitats nicht stützen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) vertretenen Rechtsansicht fest, dass die vorgenannte Klausel gem��ß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil sie den Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 64 aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt nach der in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) unter Ziffer 5 getroffenen Bestimmung dem deutschen Recht. Bei der dem Nutzer von der Beklagten vorgegebenen „Erklärung der Rechte und Pflichten“ handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. 65 Die Klausel zu Ziffer 5, welche die Befugnis der Beklagten zur Entfernung von Inhalten regelt, lautet auszugsweise wie folgt: „5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust. 1. Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen. 2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“ 66 bb) Dem Berufungsvorbringen lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob die Beklagte der Ansicht ist, dass nicht nur die Bestimmungen ihrer Gemeinschaftsstandards zum Verbot von Hassrede, sondern auch Ziffer 5.2 ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ („SSR“) als „Leistungsbeschreibung“ im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB der generellen Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. Schriftsatz vom 23.05.2019, S. 22 Rn. 60 = Bl. 315 d.A.). Dieser Auffassung könnte jedenfalls nicht gefolgt werden: 67 Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen) sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N., NJW 2018, 535; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 307 Rn. 44). 68 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt allein die jeweilige Umschreibung der von der Beklagten angebotenen „Facebook-Dienste“ entsprechend den Definitionen unter Ziffer 17 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung dar. Die von der Beklagten definierten „Gemeinschaftsstandards“ (Anlage KTB 3) und Ziffer 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die deren Durchsetzung sicherstellen soll, regeln dagegen die Art und Weise, auf

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