welche die Nutzer von den von der Beklagten bereit gestellten Leistungen Gebrauch machen dürfen. Damit
handelt es sich um Regelungen, welche die Leistungspflicht der Beklagten inhaltlich ausgestalten und - in
Bezug auf den Gemeinschaftsstandards widersprechende Inhalte - einschränken. Als solche unterfallen sie
nicht dem Ausnahmetatbestand des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
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cc) Nach dem Wortlaut der Klausel - dem die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§
305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht - kommt es für die
Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Beklagten verstößt und deshalb
gelöscht werden darf, ausschließlich auf die Ansicht, also die subjektiven Vorstellungen, der Beklagten an.
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Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach die Klausel ihr kein einseitiges
„Leistungsänderungsrecht“ einräume, sondern das Ermessen und den Prozess beschreibe, den die
Beklagte im Rahmen der Bewertung und Abwägung der Grundrechte und Verpflichtungen des Nutzers
einerseits gegenüber den eigenen beschreite (a.a.O., S. 22 = Bl. 315 d.A.), bestätigen letztlich diese
Auslegung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr in Bezug auf die Entfernung von Inhalten, in denen sie
einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erkennt, ein „Ermessen“ zusteht. In der Sache nimmt sie damit für sich
einen Beurteilungsspielraum in Anspruch, was zur Folge hätte, dass ihre Entscheidungen im Streitfall nicht
oder nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden könnten.
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dd) Eine einseitige oder zumindest nur eingeschränkt überprüfbare Befugnis der Beklagten, die Zulässigkeit
der von ihren Nutzern geposteten Inhalte zu beurteilen, widerspricht jedoch der Zweckbestimmung der von
der Beklagten mit „Facebook“ bereit gestellten Social-Media-Plattform, die den Nutzern einen „öffentlichen
Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch verschaffen soll (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil
vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris).
72
Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2
BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen
Teils (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4). Im Hinblick auf die
mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von
einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit
eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente
objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des
Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2
BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198;
Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die
Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen,
sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende
Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen
Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam
werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der
Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der
dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und
sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt
werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).
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(2) Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrages bildet die Vorschrift des § 241
Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung auch dem Grundrecht des
Nutzers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem gebotenen
Ausgleich der kollidierenden (Grund-)Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz