100 Nach § 130 Abs. 1 und 2 Nr. 1 lit. c und Nr. 2 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden, mittels Telemedien einen Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht, der die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. 101 (i) Die in dem über das Internet verbreiteten Beitrag aufgestellte Behauptung, dass die nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge bzw. Asylbewerber sämtlich „Asylschmarotzer“ und mehrheitlich kriminell seien, stellt einen Angriff auf Teile der Bevölkerung dar. Hierunter versteht das Gesetz eine Personenmehrheit, die sich von der übrigen Bevölkerung aufgrund bestimmter objektiver und subjektiver Merkmale unterscheidet und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, das heißt individuell nicht mehr überschaubar ist (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 3 m.w.N.). Gleichgültig ist, ob es sich dabei um Deutsche oder Nichtdeutsche handelt (a.a.O.). Der erforderliche Bezug zur Bevölkerung wird dadurch hergestellt, dass sich die Flüchtlinge bzw. Asylbewerber gegenwärtig in Deutschland aufhalten. 102 (ii) Ein Angriff auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn dieser sich nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61, 63; Kammerbeschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09, Rn. 11, NJW 2009, 3503; BGH, Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93, Rn. 15, BGHSt 40,97). Nach den Gesetzesmaterialien muss es sich „um eine Tat handeln, die deshalb unmenschlich ist, weil sie das Menschentum des Angegriffenen bestreitet oder relativiert“ (zitiert nach Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O. Rn. 6), den Angegriffenen also zur „Unperson“ macht oder jedenfalls in die Nähe einer solchen rückt (Schönke/Schröder-SternbergLieben/Schittenhelm a.a.O.). 103 In dem „H...-Zitat“ wird die Menschenwürde der im Zuge der Flüchtlingskrise nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge und Asylbewerber dadurch angegriffen, dass sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu der genannten Personengruppe pauschal verunglimpft und dadurch böswillig verächtlich gemacht werden. Darunter versteht das Gesetz Äußerungen, in denen die hiervon Betroffenen aus verwerflichen Gründen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden (Schönke/Schröder-SternbergLieben/Schittenhelm a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Mit dem gegen sämtliche Asylbewerber ohne jegliche Differenzierung erhobenen Vorwurf des „Schmarotzertums“ wird unterstellt, dass alle Angehörigen dieser Personengruppe es mit ihrer Einreise nach Deutschland vorrangig darauf anlegen, auf anderer Leute Kosten zu leben, nämlich bewusst Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen in Wahrheit nicht zustehen. 104 Die auf keinerlei Tatsachengrundlage gestützte Behauptung, dass die Flüchtlinge „mehrheitlich kriminell“ seien - nicht in Bezug auf den Straftatbestand der illegalen Einreise, sondern auf die in diesem Zusammenhang erwähnten schweren Verbrechen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) und des Mordes (§ 211 StGB) - setzt diesen Teil der Bevölkerung einem unbegründeten Generalverdacht aus und spricht den Betroffenen im Ergebnis das Recht ab, als Individuum wahrgenommen zu werden. Damit wird ihnen unter Missachtung des Gleichheitssatzes letztlich der soziale Wert- und Achtungsanspruch bestritten, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (vgl. BVerfGE 87, 209, 229; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 6). 105 (iii) Das Verbreiten des Beitrags im Internet durch den Kläger war schließlich auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses - auch für Tathandlungen nach Absatz 2 geltende Tatbestandsmerkmal verwirklichen Äußerungen, durch die einerseits Aggressionen gegenüber einzelnen Bevölkerungsgruppen hervorgerufen oder gefördert, andererseits Ängste oder Verunsicherungen bei den Betroffenen bewirkt werden, die sich dadurch in ihrem Wert und in ihren Rechten verletzt oder als Mitglieder der Gesellschaft in Frage gestellt sehen (Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O., Rn. 1;

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