648). Ihre Deutung, dass die Flüchtlinge in diesem Beitrag im Ergebnis als „Kriegsmaschinen“ bezeichnet
würden und der verwendete Begriff „Invasor“ das „Bild eines gnadenlosen Kriegers oder Angreifers
hervorrufe, der brachiale Mittel nutze, um die Herrschaft über eine Bevölkerungsgruppe gewaltsam zu
übernehmen“, ist offensichtlich fernliegend.
120
Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt vielmehr, dass der ungarische Ministerpräsident,
dessen Ansicht der Kläger sich mit dem Einstellen des Beitrags zu eigen gemacht hat, die dem militärischen
Sprachgebrauch entlehnten Begriffe „Invasoren“ und „Invasion“ im Gesamtkontext im übertragenen Sinne
gebraucht, um damit die illegale Überschreitung der ungarischen Grenze durch eine große Anzahl von
syrischen Flüchtlingen wertend zu umschreiben. Der maßgebliche Leser ist sich dessen bewusst, dass die
Bezeichnung der Flüchtlinge als „Invasoren“ wegen der militärischen Konnotation dieses Begriffs geeignet
ist, beim Publikum ein Gefühl der Bedrohung hervorzurufen. Aus seiner Sicht liegt die Annahme nahe, dass
Viktor Orbán dieses Gefühl gezielt hervorrufen will, zumal sein expliziter Hinweis auf die islamische Religion
der Flüchtlinge deren „Fremdheit“ in religiöser Hinsicht betont. Andererseits erkennt er jedoch, dass der
angestellte Vergleich der Flüchtlingswelle mit einer Invasion gerade nicht auf einer behaupteten
Aggressivität der Flüchtlinge beruht, sondern auf ihrer großen Anzahl. Denn Orbán unterstellt den
Flüchtlingen das Motiv, „ein besseres Leben“ zu suchen, also von den besseren wirtschaftlichen
Verhältnissen in Ungarn bzw. Europa profitieren zu wollen, aber nicht, danach zu streben, gewaltsam die
Herrschaft im Lande übernehmen.
121
bb) Mit diesem Aussagegehalt kann der vom Kläger eingestellte Beitrag nicht als direkter Angriff auf
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und religiösen Zugehörigkeit im Sinne der
Gemeinschaftsstandards der Beklagten gewertet werden. Entscheidend ist, dass in dem Zitat die
tatsächliche Grundlage der von Orbán verwendeten Metapher „Invasoren“ - nämlich das massenhafte
illegale Überschreiten der Grenze durch die Flüchtlinge - offen gelegt und damit einer eigenständigen
wertenden Überprüfung durch den Leser zugänglich gemacht wird.
122
cc) Die gemäß § 241 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen, durch die zu beachtende
mittelbare Drittwirkung der Grundrechte geschützten Interessen der Parteien führt deshalb zu dem
Ergebnis, dass der Kläger mit dem Einstellen des Beitrags auf der von der Beklagten als „öffentlichem
Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ bereit gestellten Plattform sich innerhalb der ihm
durch den Nutzungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogen Grenzen bewegt hat.
123
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts machen scharfe und überspitzte
Formulierungen für sich genommen eine Äußerung noch nicht unzulässig. Vielmehr spricht gerade, wenn es
um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht,
die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die
die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 48, BVerfGE 85, 1). Anders verhält es sich, wenn bei einer
Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person - oder
auf den vorliegenden Fall übertragen: einer Personengruppe - im Vordergrund steht (vgl. BVerfG a.a.O.).
124
Letzteres ist bei zutreffender Interpretation des streitgegenständlichen Beitrags aus den dargelegten
Gründen nicht der Fall. Die durchaus scharf formulierte Kritik an dem beschriebenen Verhalten der
Flüchtlinge - das aus Sicht des maßgeblichen Lesers aber nicht als typisch für Menschen syrischer Herkunft
oder islamischen Glaubens hingestellt wird - ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) gedeckt, zumal es sich bei der Flüchtlingskrise um eine die Öffentlichkeit nach wie vor stark
bewegende Frage handelt.
125
b) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Eine Exkulpation ist ihr nicht gelungen. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ist
der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Wiederherstellung des zu Unrecht gelöschten Beitrags
gerichtet.