8. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen,
dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 27.02.2018 und am
27.03.2018 gelöschten Beiträge sowie wegen der bis zum 05.04.2018 durch die Beklagte behaupteten
Verstöße (Schriftsatz vom 22.11.2018, Randzeichen 9, 11, 14, 15 und 17) aus dem Datensatz gelöscht
wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um sieben zurückgesetzt wird.
9. Die Revision wird zugelassen.
29
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts München (sic!) vom 21.(sic!)12.2018, Az.: 26 O 5492/18, die Ziffern 1, 2, 3,
4 und 6 des Tenors des Urteils des Landgerichts aufzuheben (sic!) und die Klage insoweit abzuweisen,
2. die mit der Berufungsbegründung des Klägers vom 26.04.2019 geltend gemachten Klageerweiterungen
abzuweisen,
3.3. die Berufung des Klägers vom 26.04.2019 zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts insoweit
aufrecht zu erhalten,
hilfsweise:
4. im Falle der Aufrechterhaltung des Urteils und Nichtabweisung der Klage gemäß Ziffer 1 die Revision
zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
30
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
31
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung - mit Ausnahme
der unter Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ausgesprochenen Verurteilung zur Wiederherstellung der vom
Profil des Klägers aus betriebenen Seite „B... s... - weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im
Wesentlichen aus:
32
Ziffer 2 des Urteilstenors (Wiederherstellung des gelöschten „H...-Zitats“) sei aufzuheben. Die Entfernung
von „Post 1“ durch die Beklagte sei rechtmäßig gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es
dem Kläger nicht allein um Kritik an der Kanzlerin und deren Einwanderungspolitik gegangen, sondern um
einen Angriff auf Flüchtlinge unter Verwendung hasserfüllter und herabsetzender Termini und Aussagen.
Der Kläger greife eine Gruppe von Menschen aufgrund ihres Status als Flüchtlinge/Einwanderer grundlos
an.
33
Das „Statement of Rights and Responsibilities“ (im Folgenden: SSR) und die Gemeinschaftsstandards der
Beklagten seien eine wirksame und durchsetzbare Grundlage für die Entfernung dieses Inhalts. Die
Definition von „Hassrede“ sei nicht vage oder zu weit gefasst, sondern hinreichend transparent und
verständlich. Ferner irre das Landgericht in der Annahme, das Verbot von Hassrede sei unwirksam, weil
Ziffer 5.2 der SRR der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume. Der Wortlaut dieser
Regelung spiegele die Komplexität der Analyse der Beklagten wider, die eine Abwägung enthalte, ob ein
Inhalt, obwohl beleidigender Natur, vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sei oder nicht. Selbst
wenn die SSR unwirksam wären, wären die Bestimmungen zum Verbot von Hassrede dennoch wirksam.
Die Gestaltung der Gemeinschaftsstandards qualifiziere diese als „Leistungsbeschreibung“ im Sinne von §
307 Abs. 3 BGB, weshalb sie nicht der generellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterfielen.
34
Die Grundrechte seien - wie vom Landgericht im Grundsatz nicht verkannt - nicht unmittelbar anwendbar,
weil es sich bei den Parteien um Privatrechtssubjekte handele. Das Gesetz schreibe nicht vor, dass SocialMedia-Plattformen alle erdenklichen Meinungen veröffentlichen müssen, die Nutzer veröffentlichen, solange