hen, dass sie von der Befugnis der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabe es ist,
den Grundkonsens der Bürger über die von der Verfassung geschaffene Staatsordnung leben-
dig zu erhalten (vgl BVerfG, 02.03.1977, 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 <147; juris Rn 63>),
gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Kontextes der wertebezogenen Äußerung ein Zusammenhang zwischen dieser Äußerung und einer Partei hergestellt werden kann.
(Rn.42)
3. Hier:
3a. Die verfahrensgegenständliche Twitter-Nachricht des Regierenden Bürgermeisters stellt
keine einseitige parteiergreifende Stellungnahme zulasten der antragstellenden Partei dar. Ihrem Wortlaut nach ist sie nach außen hin erkennbar nicht darauf ausgerichtet, die AfD negativ
zu bewerten. Vielmehr betont sie Grundwerte der Verfassung, ohne sprachlich auf die Antragstellerin anzuspielen. (Rn.51)
3b. aa. Aus dem Kontext der Twitter-Nachricht ergibt sich nichts anders. Der kontextuelle Bezug der Nachricht wird bereits dadurch erheblich relativiert, dass ein Zusammenhang mit der
Demonstration der Antragstellerin aus der Nachricht selbst nicht hervorgeht. (Rn.53)
bb. Zudem haben die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Demonstranten, auch wenn
sie sich aus Anlass der von der AfD angemeldeten Kundgebung versammelt haben, kein
durchgängig gegen die AfD gerichtetes einheitliches Anliegen verfolgt. Die von ihnen angemeldeten Demonstrationsthemen richteten sich lediglich teilweise spezifisch gegen die
AfD und enthielten ansonsten davon losgelöste allgemeine Bekenntnisse zu gemeinschaftlichen Werten. Der Antragsgegner hat sich in der streitgegenständlichen Äußerung darauf beschränkt, sich mit diesen allgemeinen Bekenntnissen zu solidarisieren, indem er das Geschehen lediglich wertebezogen als „eindrucksvolles Signal für Demokratie und Freiheit, gegen
Rassismus und menschenfeindliche Hetze“ gewürdigt hat. Der Unterstützung einer spezifischen Kritik an der AfD hat er sich gerade enthalten. (Rn.54)
cc. Die im Streit stehenden Äußerungen beachtet mithin das Gebot einer rein sachbezogenen und sachlichen Information, die von einseitig parteiergreifenden Wertungen frei ist (vgl
BVerfG, 27.02.2018, 2 BvE 1/16 <Rn 48>; vgl auch BVerwG, 13.09.2017, 10 C 6/16). Sie hebt
die Grundwerte der Demokratie und Freiheit sowie das Eintreten gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze hervor. Damit sind Grundpositionen der Regierungsarbeit angesprochen, die zum Wesensgehalt des Grundrechtsteils der Verfassung gehören, deshalb nach Art
19 Abs 2 GG nicht angetastet werden dürfen und mithin jedem Parteienstreit entzogen sind.
(Rn.57)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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