02/06/2020
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Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk ohne Zulassung (Ziffer 1 des Bescheids),
die Beanstandung dieses Verstoßes (Ziffer 2 des Bescheids) und die
Untersagungsverfügung (Ziffer 4 des Bescheids) ist § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RStV
i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Die streitgegenständlichen Live-Streams der Klägerin
sind sog. bundesweite Angebote, sodass für sie gemäß § 39 Satz 1 RStV die Maßnahmen
in § 20a bis § 38 RStV gelten (vgl. Stettner in Hartstein/Ring/Kreile/
Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV/JMStV, 71. Auflage 2017, § 38 RStV Rn. 2).
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Anders als die Klägerin zuletzt meint, hat die Beklagte die Maßnahmen nicht auf § 20
Abs. 2 RStV gestützt. Vielmehr hat sie schon im Bescheidtenor auf § 20 Abs. 1 RStV
abgestellt. Unerheblich ist demgegenüber, dass sie in ihrer Klageerwiderung auch
argumentiert, dass es sich bei den Live-Streams um elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste handle, die dem Rundfunk zuzuordnen seien und daher gemäß §
20 Abs. 2 RStV einer Zulassung bedürften. Ohnehin kommt es auf die Unterscheidung im
Ergebnis nicht an, da sowohl § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV als auch § 20 Abs. 2 Satz 1 RBStV
die Veranstaltung von Rundfunk – ob „klassischer“ Rundfunk oder Informations- und
Kommunikationsdienste, die dem Rundfunk zuzuordnen sind – einer Zulassungspflicht
unterwerfen. In beiden Fällen ermächtigt ein Verstoß gegen das präventive
Zulassungserfordernis zu einem Einschreiten nach § 38 Abs. 2 RStV. Darüber hinaus sind
die jeweils im Rahmen des § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RStV anzustellenden
Ermessenserwägungen vergleichbar.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Ziffer 5 des Bescheids) ist
§ 35 Abs. 11 RStV i.V.m. § 1, § 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des
bundesweiten privaten Rundfunks vom 9. Oktober 2009 (Abl. S. 2518) - Kostensatzung
-.
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b) Der Bescheid ist insoweit formell rechtmäßig.
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aa) Gemäß § 35 Abs. 1 RStV obliegen die Aufgaben nach § 36 RStV der örtlich
zuständigen Landesmedienanstalt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 RStV
dient ihr dabei u.a. die ZAK als Organ (vgl. § 35 Abs. 7 bis 10 RStV). Die ZAK war gemäß
§ 36 Abs. 2 Satz 1 RStV für die Feststellung der Zulassungspflicht in Folge der
Rundfunkeigenschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV (Ziffer 1 des Bescheids) sowie für die
Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV (Ziffern 2 und 4 des Bescheids)
zuständig; letzteres da eine Zuständigkeit der Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK) gemäß § 36 Abs. 4 RStV nicht gegeben war. Für
die Zuständigkeit der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV war nicht erforderlich, dass
die Klägerin bereits eine Rundfunkzulassung besitzt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21.
Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 35 ff.).
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Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RStV war die Beklagte die für die Umsetzung der
Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Klägerin örtlich zuständige Landesmedienanstalt
(vgl. Ring/Matzneller in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HKRStV/JMStV, 71. Auflage 2017, § 35 RStV Rn. 8). Zwar ist sie nicht auf eine externe, bei
ihr eingegangene Anzeige, sondern auf eigene Initiative hin tätig geworden. Dem Telos
des § 36 Abs. 1 RStV entsprechend ist damit aber ihre örtliche Zuständigkeit begründet.
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Aus der Zuständigkeit für die Umsetzung der Aufsichtsmaßnahmen folgt, dass die
Beklagte auch zuständige Landesmedienanstalt im Sinne von § 35 Abs. 11 RStV ist und
damit ebenfalls für die Erhebung der Verwaltungsgebühr zuständig ist (Ziffer 5 des
Bescheids).
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bb) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Anhörung vor Erlass des Bescheids
ordnungsgemäß entsprechend 28 VwVfG erfolgte, da etwaige Mängel bei der
Durchführung der Anhörung jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung
geheilt wurden. Die Anhörung kann dabei gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss
der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt
werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48.12 - juris Rn. 11; OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 8 B 10342.14 - juris Rn. 14). Jedenfalls
im Rahmen des schriftsätzlichen Vorbringens im hiesigen Verfahren hatte die Klägerin
ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern.
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c) Der Bescheid ist insoweit auch materiell rechtmäßig.
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aa) Die Maßnahmen in den Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids sind rechtmäßig.
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2…
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