02/06/2020
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Gemäß § 38 Abs. 2 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen
Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen Bestimmungen des RStV
verstoßen hat (Satz 1). Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung,
Rücknahme und Widerruf (Satz 2).
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Letztlich streitentscheidend ist vorliegend die Beantwortung der Frage, ob die betroffenen
Live-Streams gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV als Rundfunk einzustufen sind, da private
Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV einer
Zulassung bedürfen. Rundfunk ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ein linearer
Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum
zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in
Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen. Diese Voraussetzungen erfüllen die streitgegenständlichen Live-Streams
der Klägerin.
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(1) Der Begriff der Linearität entstammt der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-RL -). Dort markiert
er die Trennlinie zwischen einem „Fernsehprogramm“ („linearer audiovisueller
Mediendienst“, Art. 1 Abs. 1 lit. e) und einem „audiovisuellen Mediendienst auf Abruf“
(Art. 1 Abs.1 lit. g): Fernsehprogramme stellen Sendungen zum zeitgleichen Empfang
auf der Grundlage eines Sendeplans bereit, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bieten
diese demgegenüber für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf
dessen individuellen Abruf hin aus einem Programmkatalog an (vgl. Martini in
Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, §
2 RStV Rn. 5). Die Bestimmung zum zeitgleichen Empfang und die Ausstrahlung entlang
eines Sendeplans sind folglich keine zusätzlichen Merkmale, sondern definieren die
Linearität (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4.
Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42).
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(2) Unter „Bestimmung zum zeitgleichen Empfang“ ist zu verstehen, dass die Rezipienten
keinen Einfluss auf den Zeitpunkt haben, zu dem sie das angebotene Programm
empfangen können (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen
Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 16). Es kommt dabei nur auf die Bestimmung im
Allgemeinen an; ob ein großer Teil der Nutzung durch den Rezipienten tatsächlich
zeitversetzt erfolgt – etwa weil er selbst aufzeichnet oder aufzeichnen lässt – ist
unerheblich (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42a). Ein zeitgleicher Empfang liegt auch dann noch vor,
wenn die Übertragung allein aus technischen Gründen kurzen zeitlichen Verzögerungen
unterliegt (vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge - 12. RÄndStV -, S. 4, in Abgeordnetenhaus von
Berlin Drs. 16/2105).
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Demnach sind die inmitten stehenden Formate zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Alle
drei Formate werden bzw. wurden unstreitig als Live-Streams verbreitet, was – im
Gegensatz zu einer Bereitstellung von Videos auf Abruf – voraussetzt, dass der Rezipient
sich weder den Anfangszeitpunkt der Ausstrahlung aussuchen noch die jeweilige
Übertragung vorspulen kann. Dass die benannten Formate nach der Ausstrahlung als
Live-Stream auch auf Abruf konsumiert werden können, ändert hieran nichts. Auch ist es
nach der obigen Definition unerheblich, ob die Formate überwiegend auf Abruf genutzt
werden. Die Klägerin beschreibt selbst am besten, warum es ihr auf die LiveBerichterstattung ankommt: „Der Grund hierfür liegt in dem journalistischen Konzept,
das einen möglichst authentischen, unmittelbaren Eindruck von dem Geschehen
transportieren möchte. Ein live vom Geschehen berichtender Reporter, der angespannt
ist und sich ggf. auch einmal verspricht, vermittelt einen anderen Eindruck als eine
aufgezeichnete Berichterstattung […] Der Beitrag wird dadurch attraktiver und
glaubwürdiger“ (Schriftsatz vom 31. Juli 2019, S. 15 f.). Die darauffolgende Aussage der
Klägerin, es komme ihr nur auf die geschilderte Gestaltung der Formate, nicht aber auf
den zeitgleichen Live-Konsum an, überzeugt die Kammer nicht. Für die Klägerin bestünde
die Möglichkeit, die Formate ausschließlich auf Abruf bereitzustellen und auf die
Verbreitung als Live-Stream zu verzichten. Dass sie dies nicht tut, zeigt, dass es ihr
insoweit gerade auf den zeitgleichen Empfang ankommt. Hierfür spricht auch die
Eröffnung von Kommentarfunktionen, die es den Rezipienten ermöglicht, die Inhalte des
Programms noch während der laufenden Sendung zu diskutieren. Die Kommentare
wurden in dem Format „... teilweise sogar unmittelbar in der laufenden Sendung
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2…
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