aus den dort aufgeführten Gründen gravierend. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger
mit „Untermensch“ einen Begriff aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch ver-
wendet hat, der gerade auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung
zielt. Aber auch der Begriff „Rotfaschist“, wie der Kläger ihn gebraucht, würdigt das Gegenüber tiefgreifend herab, indem der Kläger unterstellt, dass das Gegenüber ein Rotfaschist sei und Rotfaschisten morden, einkerkern oder verbieten wollten und dass er es
lächelnd zur Kenntnis nehme, wenn „Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen“ würden. Besonders schwer wiegt weiter auch der Vergleich eines Nutzers mit Julius Streicher, der Gründer, Eigentümer und Herausgeber des nationalsozialistischen Hetzblattes „Der Stürmer“ war. Eine derartige Gleichstellung mit Personen, die publizistisch
die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, stellt eine besonders gravierende Ehrverletzung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
31.1.2001 – 1 BvR 1161/96 –, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 –, K&R 2017, 327 und juris Rn. 18).
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Gleiches gilt für die – wohl nicht als Schmähkritik zu qualifizierenden – Äußerungen des
Klägers auf dem Facebook-Profil „ZDF“. Auch hier wiegen die Ehrverletzungen – auch unter Berücksichtigung des Kontexts der öffentlich geführten Sachauseinandersetzungen
und der zum Teil wechselseitigen Angriffe – besonders schwer, weshalb die Meinungsfreiheit des Klägers letztlich zurücktreten muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
Formulierungen des Klägers wie „kinderlose Vaterlandsverräter wie Euch“, „natürliche
Auslese, die Mutigen ins Töpfchen, die Schuldkultigen in die Tonne“, „Sie wollen die Problematik nicht verstehen, deshalb tragen Sie persönlich mit ihren Glaubensgenossen die
Hauptverantwortung für die Umvolkung in Deutschland!“, „ich kann ihre geistigen Defizite beim besten Willen nicht kompensieren“ und schließlich die Aussage:
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„V. R.: Sie sind typische Kommunistin, alles gleich machen, ge-nau das jedoch ist
Rassismus, Sie sind ein Rassist! Wer die Unterschiede der Völker und Kulturen
negiert, ist ein blinder ideologisch vernagelter Honk und Rassist!
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Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die
dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren
Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief
verlogen und lächerlich!
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Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar
gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“
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In einer Gesamtschau ist hinsichtlich der Angemessenheit der beiden Sperren weiter zu
berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vereinzelt gebliebene Äußerung des Klägers
handelt, er sich auch nicht bloß irgendwann einmal im Ton vergriffen hat, sondern er
immer wieder ehrverletzende Äußerungen getätigt hat. Insoweit durfte hinsichtlich der
zweiten vorgenommenen Sperre auf der Seite „ZDF“ außerdem auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits zuvor infolge mehrfacher Ehrverletzungen auf einer anderen
Seite des Beklagten gesperrt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K
16.5928 –, juris Rn. 31).
145
Im Hinblick auf die wiederholten und gravierenden Ehrverletzungen treffen den Kläger
die Sperren nicht unangemessen hart. Zwar wird ihm hierdurch die Möglichkeit genommen, weiterhin an den Diskussionen auf den betroffenen Facebook-Profilen des Beklag- Seite 21 von 22 -
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