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OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur
9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940
Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verstreichenlassen eines Zeitraums von nur vier Tagen (!) kann aber
keinesfalls eine Selbstwiderlegung der von der Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit durch
eigenes Verhalten begründet werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zugrundeliegende
Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Eine ausdrückliche
Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind
Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind,ohne dass es einer
Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).
Permalink: https://openjur.de/u/2111165.html (https://oj.is/2111165)
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