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OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur
Die Antwort der Antragstellerin an ... wird mit der Wiedergabe eines kurzen – als solches
kenntlich gemachten – Zitats von Wilhelm Busch in Versform eingeleitet, in dem dieser seine
Verwunderung darüber zum Ausdruck bringt, dass diese „gar sehr verzwickt(e)“ Welt jemandem
gefallen könne. Dem Zitat liegt offensichtlich ein pessimistisches Weltbild zugrunde. Der
maßgebliche Leser erkennt, dass Wilhelm Busch mit der geäußerten Verwunderung darüber,
dass es Menschen gibt, denen die Welt trotz ihrer „Verzwicktheit“ gefällt, den Vertretern einer
positiveren Weltsicht letztlich ein ausreichendes Urteilsvermögen abspricht, weil diese nicht in
der Lage seien, die Komplexität und Unvollkommenheit der tatsächlich existierenden Welt zu
erkennen.
Aufgrund dieser Interpretation des Zitats erschließt sich dem verständigen und
unvoreingenommenen Leser auch, dass die Antragstellerin mit der Verwendung des Zitats ihrer
Kritikerin ... mangelndes Urteilsvermögen vorwirft. In dieser Interpretation sieht er sich durch
den weiteren Inhalt der streitgegenständlichen Äußerung bestätigt: Die Aussage „Wusste bereits
Wilhelm Busch 1832 zu sagen“ und die anschließende Zeichenkombination „:-D“, welche, nach
den Gepflogenheiten der Internet-Kommunikation ein laut – aber nicht unbedingt freundlich –
lachendes Gesicht symbolisiert, erkennt der Leser als Übertragung der allgemeinen Aussage
des Zitats auf die Person der Kritikerin.
Letzte Zweifel werden durch den abschließenden Satz der streitgegenständlichen Äußerung
„ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das
wäre nicht besonders fair von mir.“ ausgeräumt. Damit bringt die Antragstellerin aus Sicht des
maßgeblichen Lesers zum Ausdruck, dass sie auf die Eröffnung einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit ... verzichtet, weil sie ihre Kritikerin nicht für „intellektuell
satisfaktionsfähig“ hält. Diese sei „unbewaffnet“, was der Leser im Kontext dahin versteht, dass
die Kritikerin ihre gegenteilige Auffassung nicht auf tragfähige Argumente stützen könne. Die
abschließende Bemerkung, dass die Fortsetzung der Diskussion „nicht besonders fair“ wäre,
erkennt der Leser als Betonung ihrer eigenen intellektuellen Überlegenheit durch die
Antragstellerin.
(3) Mit diesem durch Interpretation ermittelten Aussagegehalt kann die streitgegenständliche
Äußerung evident nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität,
nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität
oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne
der Definition der Antragsgegnerin gewertet werden. Die Antragstellerin führt vielmehr eine
persönliche Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin.
cc) Eine andere Rechtsgrundlage, auf welche die Antragsgegnerin die Löschung der
streitgegenständlichen Äußerung stützen könnte, ist nicht ersichtlich.
(1) Insbesondere stellt die Äußerung keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3
NetzDG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten
Strafnormen sind ganz offensichtlich nicht erfüllt.
(2) Dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Äußerung das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der Facebook-Nutzerin ... verletzt. Denn zur
Geltendmachung einer etwaigen Verletzung dieses allein ihrer Nutzerin zustehenden Rechts
wäre die Antragsgegnerin nicht aktivlegitimiert.
c) Da die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung rechtswidrig war, stellt auch die mit
der Einstellung dieser Äußerung auf www.facebook.com begründete Sperrung der
Antragstellerin eine Vertragspflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin dar. Durch Einscannen der Mitteilung der Antragsgegnerin auf Seite 10 der Antragsschrift vom 10.08.2018 und
ihre eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7) hat die Antragstellerin glaubhaft
gemacht, dass die Antragsgegnerin sie wegen der streitgegenständlichen Äußerung für 30 Tage
„für das Posten gesperrt“ hat.
d) Die rechtswidrige Löschung der streitgegenständlichen Äußerung und die rechtswidrige
Sperrung der Antragsgegnerin auf der Plattform www.facebook.com begründet jeweils die für
einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.
Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten
Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein
Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom
19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus
einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des §
259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige
Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner
https://openjur.de/u/2111165.html
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