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OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur
sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre
zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs zu verneinen.
e) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht ebenfalls mit einer nicht
vertretbaren Begründung verneint.
aa) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass das Begehren der
Antragstellerin auf den Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung gerichtet ist.
Rechtsfehlerhaft hat es aber ein dringendes Bedürfnis der Antragstellerin für den Erlass der
begehrten Eilmaßnahme verneint.
(1) Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch nur der
Erfüllungsanspruch der Antragstellerin aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen
Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Mit dem angestrebten Verbot
einer Sperrung wegen der streitgegenständlichen Äußerung bezweckt die Antragstellerin in der
Sache, dass ihr die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.facebook.com,
insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung
des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung
würde hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die
Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Antragsstellerin und damit zu einer
Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend
gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der
Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was
darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Notbzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig,
wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die
Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung
des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung
gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6). In
vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer Leistungsverfügung
grundsätzlich für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 T 21/12, NJW-RR
2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 – 3
W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs).
(2) Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7)
glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Sperrung am 09.08.2018 Kenntnis erlangt hat und dass
die Sperrung noch andauert. Bei dieser Sachlage muss sich die Antragstellerin nicht auf die
Erhebung der Hauptsacheklage gegen die Sperrung verweisen lassen. Unter Berücksichtigung
des gewöhnlichen Verfahrensgangs kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die
Antragstellerin bis zum Ablauf der auf 30 Tage befristeten Sperrung ein obsiegendes Urteil in
der Hauptsache erstreiten könnte. Ihre Verweisung auf die Erhebung der Hauptsacheklage käme
deshalb im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Erwägung des Landgerichts, dass der Antragstellerin
eine „soziale Kommunikation“ – über andere Kommunikationsmittel – grundsätzlich möglich sei.
Diese Argumentation blendet den entscheidenden Gesichtspunkt aus, dass der Antragstellerin
gegen die Antragsgegnerin ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf die Bereitstellung der von
dieser angebotenen „Facebook-Dienste“ zusteht.
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Landgerichts, dass in der Löschung der
streitgegenständlichen Äußerung keine so weitgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit der
Antragstellerin liege, dass diese nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage geltend gemacht
werden könnte, weil die Äußerung in keinem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis stehe.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkt sich nicht auf das Recht, zu aktuellen
Ereignissen Stellung zu nehmen. Das Argument des Landgerichts ist zudem sachlich falsch. Mit
der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin
rechtswidrig verwehrt, sich an einer aktuell auf der Facebook-Seite von „Spiegel-Online“
geführten Debatte zu Grenzkontrollen zu beteiligen.
bb) Unverständlich sind die Ausführungen des Landgerichts, dass „hinsichtlich der
Eilbedürftigkeit“ zu berücksichtigen sei, dass bei Eingang der Antragsschrift am 14.08.2018
bereits vier der 30 Tage der Sperrung der Antragstellerin verstrichen gewesen seien.
Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz
eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er
den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 – 5 U
https://openjur.de/u/2111165.html
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