Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 6 - 5 R 5/17t sinngleicher Behauptungen zu untersagen, sei überschießend, weil es auf eine allgemeine Ex-ante-Prüfpflicht hinauslaufe, die für HostProvider gerade nicht bestehe. Mit dem Erstgericht angefochtenen die beantragte Beschluss einstweilige erließ das Verfügung. Es stellte den zu Beginn der Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt fest, der vom Rekursgericht zur Verdeutlichung des Inhalts der inkriminierten Veröffentlichung aus der unstrittigen Urkunde Beilage ./C ergänzt wurde. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Durchschnittsleser das gegenständliche Hassposting so verstehen werde, dass die Klägerin „korrupt“ sei, somit Geld und andere entgegennehme. Vorteile Ein für solcher rechtswidriges Vorwurf einer Verhalten strafbaren Handlung sei zweifellos kreditschädigend und ehrenrührig. Gleiches gelte für die Behauptung, die Klägerin sei Mitglied einer „Faschistenpartei“. Unter „Faschist“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Politiker verstanden, der auf undemokratische Weise agiere, Macht nach eigenem Gutdünken und ohne Gesetzesbindung ausübe und andere Menschen in ihrer persönlichen Freiheit unterdrücke. Für beide Behauptungen bleibe die Beklagte den Wahrheits- beweis schuldig. Die Beschimpfung als „miese Volksverräterin“ sei, selbst wenn man die höhere Toleranzschwelle zugrunde lege, die ein Politiker gegen sich gelten lassen müsse, eindeutig exzessiv ehrenkränkend. Das Posting verstoße ganz klar und offensichtlich gegen § 1330 ABGB und § 78 UrhG. Indem die Beklagte es trotz Aufforderung nicht gelöscht habe, habe sie sich als Mittäterin an der Verbreitung der rechtswidrigen Behauptungen beteiligt. Ihr sei nicht die Unterlassung einer ex-ante-Kontrolle der Postings auf ihrer Plattform vorzuwerfen, sondern das Nichtentfernen Inhalts nach eines offensichtlich Aufforderung. Dafür rechtswidrigen könne sie die

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