Die durch die identifizierende Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts stehe außer Verhältnis zu dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit. Auch ein Kapitalverbrecher besitze einen Anspruch auf Resozialisierung. Der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob es statt
der weiteren Bereitstellung der identifizierenden Berichterstattung nicht mildere und
mithin verhältnismäßige Mittel gebe, um einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung tragen zu können.
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5. Im rechtlichen Hintergrund des Verfahrens stehen Vorschriften des Unionsrechts.
Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung galt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31; im Folgenden: DSRL 95/46/EG),
die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen zu gewährleisten. Art. 9
DSRL 95/46/EG berechtigte dabei zur Regelung des sogenannten Medienprivilegs.
Danach war den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, „für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen“ von Vorgaben der Richtlinie
vorzusehen, insofern diese sich als notwendig erweisen, „um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen“.
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Seit dem 25. Mai 2018 ist die Richtlinie durch die Datenschutz-Grundverordnung
abgelöst (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: DSGVO). In ihrem Art. 17 enthält die Datenschutz-Grundverordnung nunmehr ein Recht auf Löschung, das in
Klammern auch als „Recht auf Vergessenwerden“ überschrieben ist. Auch sie sieht
eine Öffnung zur Regelung des Medienprivilegs durch die Mitgliedstaaten vor (vgl.
Art. 85 DSGVO).
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II.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte, der Hamburgische und der
Hessische Datenschutzbeauftragte, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V., der BITKOM e.V., die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V., die Google Germany GmbH, der eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. und der Deutsche Medienverband e.V.
Stellung genommen.
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1. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig, soweit der
Beschwerdeführer rüge, der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit anderen Möglichkeiten der Beschränkung des Zugriffs befasst. Er führe hiermit ein neues Klagebegehren ein, das nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Die
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