grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung lässt sich dabei nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <234>). Als maßgeblicher Orientierungspunkt ist insbesondere auch das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft in Betracht zu ziehen. Diese Maßstäbe wurden wiederholt zur Geltung gebracht und ausgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 14. April 2016 - VI R 61/13 -, juris, Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 -, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2007 - 1 BvR 1913/07 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 21). 99 Gleichfalls finden sich diese Maßstäbe in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Auch er stellt für die Beurteilung des Eingriffsgewichts einer Veröffentlichung ausdrücklich auf den Zeitpunkt einer Veröffentlichung ab und fragt, ob die Verbreitung von personenbezogenen Berichten zu dem Zeitpunkt von einem öffentlichen Interesse getragen ist, zu dem die Berichte in die Öffentlichkeit gelangen. Dabei berücksichtigt er maßgeblich die angestrebte Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft nach der Entlassung aus der Haft (vgl. EGMR, Österreichischer Rundfunk v. Österreich, Entscheidung vom 25. Mai 2004, Nr. 57597/00). 100 b) Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit eine neue rechtliche Dimension. 101 aa) Ging es in der bisherigen Rechtsprechung des Senats um die Frage des Wiederaufgreifens von vergangenen Ereignissen durch neue Berichterstattung, stellt sich heute das grundsätzliche Problem der langfristigen Verfügbarkeit von Informationen im Internet und auf Speichermedien. Während Informationen früher, als sie allein in Printmedien und Rundfunksendungen verbreitet wurden, der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. 102 bb) Die dauerhafte Verfügbarkeit der Informationen ist zudem mit ihrer jederzeitigen 103 32/47

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