Ziffer 6 des Urteilstenors (Auskunftserteilung über die Mitwirkung eines von der Beklagten beauftragten
Unternehmens an den verschiedenen Sperrungen) sei aufzuheben. Die Entscheidung des Landgerichts,
dass die Beklagte offen zu legen habe, ob ein Dritter an den Funktionseinschränkungen beteiligt gewesen
sei, und diese ggf. zu benennen, sei nicht nachvollziehbar. Das Auskunftsersuchen des Klägers sei ein
solches „ins Blaue hinein“ und daher als Ausforschungsantrag unzulässig.
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Die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines unmittelbaren Anspruchs direkt gegen einen
vermeintlichen Subunternehmer der Beklagten - sofern ein solcher existiere - liege beim Kläger. Ein
etwaiger Anspruch könnte höchstens auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruhen.
Die bloße Funktionseinschränkung seines Accounts verletze jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht des
Klägers. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch kein vertraglicher Anspruch gegen einen vermeintlichen
Subunternehmer der Beklagten zu.
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In Erwiderung auf die Berufung des Klägers führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die auf Unterlassung
gerichteten Klageanträge zu den Ziffern 3, 6 und 8 habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Es gebe
keine Rechtsgrundlage, welche die Beklagte dazu verpflichte, es zu unterlassen, Seiten des Klägers zu
löschen, ohne ihn über die Gründe für die Löschung zu informieren. Der Kläger könne auch keinen
uneingeschränkten Unterlassungsanspruch geltend machen, weil jeder Beitrag in dem Kontext geprüft
werden müsse, in dem er veröffentlicht worden sei.
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Den auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag zu Ziffer 10 habe das Landgericht ebenfalls zu Recht
abgewiesen. Die Beklagte habe keine vertraglichen Rechte des Klägers verletzt. Allein aufgrund dieses
Umstands seien alle Anträge des Klägers unbegründet. Das Auskunftsersuchen sei ein solches „ins Blaue
hinein“ und bereits aus diesem Grunde unzulässig.
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Die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 11 sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe weder eine
Pflichtverletzung der Beklagten noch einen Vermögensschaden dargelegt. Vertragliche
Schadensersatzansprüche erstreckten sich gemäß § 253 Abs. 1 BGB nicht auf immaterielle Schäden. Der
Kläger habe auch nicht dargelegt, dass er schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden
sei.
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Schließlich habe das Landgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung
der geltend gemachten Anwaltskosten (Klageantrag zu Ziffer 12) habe. Der Kläger habe keinen Beweis
dafür angeboten, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen seien. Die Einschaltung eines
Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zudem handele es sich bei der Einholung von
Deckungszusagen um einen Annex zur Hauptsache.
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Die Klageerweiterung sei unzulässig und unbegründet. Die Voraussetzungen des § 263 ZPO seien nicht
erfüllt. Der Anspruch auf Berichtigung von Daten scheitere daran, dass der Kläger nicht dargelegt habe,
dass die Daten falsch seien; seiner Darlegungslast gemäß Art. 16 VO (EU) 2016/679 (DSGVO) sei er nicht
nachgekommen.
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Selbst wenn der Post des Klägers nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hätte, wären
sämtliche Daten bezüglich der Entfernung des streitgegenständlichen Posts nicht unrichtig im Sinne von Art.
16 DSGVO. Ob Daten unrichtig seien, müsse im Hinblick auf den Kontext und den Zweck zum Zeitpunkt
ihrer Erfassung beurteilt werden. Wenn die Erfassung von Daten dem Zweck diene, besondere Umstände
zu einer bestimmten Zeit zu erfassen, seien diese Daten, die zu einem bestimmten Zeitraum gehörten, nicht
allein deshalb unrichtig, weil sie nicht mit der Sachlage übereinstimmten. Daher könne der Kläger auch für
den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss käme, dass er die Gemeinschaftsstandards nicht verletzt hätte,
keine Berichtigung seiner Daten fordern, weil diese nicht unrichtig im Sinne von Art. 16 DSGVO seien.
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