Der Kläger, dem das erstinstanzliche Urteil am 01.03.2019 zugestellt worden war, hat mit Schriftsatz vom
„16.10.2018“ (berichtigt mit Schriftsatz vom 27.06.2019: 29.03.2019), beim Oberlandesgericht München
eingegangen am 29.03.2019, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 26.04.2019,
eingegangen am selben Tage, begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.03.2019 zugestellte
erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 03.04.2019, beim Oberlandesgericht München eingegangen am
selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 23.05.2019, eingegangen am
selben Tage, begründet, nachdem auf ihren Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis 17.06.2019
verlängert worden war.
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Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung in erster Linie die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge
weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
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Die geltend gemachten Unterlasungsansprüche hinsichtlich einer erneuten Löschung und Sperrung für das
erneute Einstellen der am 17.02.2018 und 17.03.2018 gelöschten Beiträge habe das Landgericht zu
Unrecht verneint. Mit den hierauf gerichteten Anträgen werde jeweils konkret nur eine Sperrung wegen der
im jeweiligen Antrag genannten Texte erfasst. Auf den Kontext komme es dabei gar nicht an, zumal kein
Kontext denkbar sei, in dem die Beiträge rechtswidrig sein könnten. Der Anspruch auf Unterlassung
zukünftiger Sperrungen und Löschungen werde von fast allen Gerichten in den Fällen rechtswidriger
Sperrungen zuerkannt.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich der Anspruch auf Unterlassung einer ohne Begründung
vorgenommenen „Sperrung“ (im Hinblick auf den gestellten Antrag recte: „Löschung“) aus §§ 241, 242 BGB
in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag. Die Beklagte dürfe nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen die
Nutzung nur vorenthalten, wenn ein Verstoß des Nutzers vorliege. Sie sei damit dem Nutzer gegenüber
„automatisch“ zur Auskunft über diesen Grund verpflichtet, weil der Nutzer sonst gar nicht bewerten könne,
ob die Sperre rechtmäßig sei.
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Den geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bundesregierung habe das Landgericht mit
fehlerhafter Begründung verneint. Seine Unterstellung, dass die Bundesregierung ohne Rechtsgrundlage
nicht handeln würde, sei „nachgerade naiv“. Nach den vorgelegten Presseberichten habe der Umstand,
dass solche Weisungen rechtswidrig wären, die Bundesregierung gerade nicht davon abgehalten, massiv
auf die Geschäftspolitik der Beklagten Einfluss zu nehmen. In der Klageerweiterung vom 11.07.2018 habe
der Kläger hierzu vorgetragen (a.a.O., S. 11 ff.). Zudem habe das Landgericht übersehen, dass es sich bei
diesem Eingriff in Grundrechte des Klägers jedenfalls dann, wenn diese Eingriffe durch Dritte oder die
Bundesregierung erfolgten, gerade nicht um vertragliche Maßnahmen handele, sondern um deliktische
Eingriffe. Auf die Darlegung konkreter Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland komme es nicht
an; es genüge, dass ein Anspruch gegen diese grundsätzlich denkbar sei.
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Schadensersatzansprüche des Klägers habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Bei dem Vorgehen der
Beklagten handele es sich nicht nur um einen Vertragsverstoß, sondern entgegen der Ansicht des
Landgerichts um einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das ergebe sich
insbesondere daraus, dass der Betroffene aus der Kommunikation mit seinen „Facebook-Freunden“
vollständig ausgeblendet werde. Er werde also sozial isoliert. Die Auffassung des Landgerichts, dass die
Verweigerung der Teilnahme an der mit großem Abstand bedeutendsten Meinungsäußerungsplattform
keine grundsätzliche Bedeutung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht habe, ignoriere die erhebliche
Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
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Den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch habe das Landgericht mit der unzutreffenden
Begründung versagt, dass noch kein Verzug vorgelegen habe. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei
bereits dann geboten, wenn ohne rechtliche Darlegung ein Einlenken der Gegenseite nicht erwartet werden
könne, was hier der Fall gewesen sei. Bei der Materie gehe es um komplexe Fragen des
Meinungsäußerungsrechts, der Drittwirkung und vieles mehr. Das Beharren der Beklagten auf ihren
Rechtsstandpunkten belege, dass eine Kontaktierung seitens des Klägers ohne anwaltlichen Beistand