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vor, "Hassreden" auf der von ihr bereitgestellten Plattform zu löschen und gegebenenfalls ihre Dienste für die betreffenden Autoren teilweise oder ganz einzustellen. Die Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19. April 2018 sehen in
Nrn. 1, 3.2 und 4.2 bei schädlichem Verhalten und Verstößen gegen die aktualisierten Gemeinschaftsstandards keine weitergehenden Sanktionsmöglichkeiten
vor. Neu sind lediglich zum einen die Anknüpfung der Sanktionsmöglichkeiten an
einen objektiven Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen statt - wie zuvor in
Nr. 5.2 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 - an die
subjektive Ansicht der Beklagten, dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt, sowie zum anderen die Erläuterungen in Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede".
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(c) Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit den aktualisierten Geschäftsbedingungen erklärt, indem sie am 24. April 2018 auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Ich stimme zu" geklickt hat. Diese Einverständniserklärung ist wirksam.
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Die Revision leitet die Unwirksamkeit der Einverständniserklärung daraus
ab, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 308 Nr. 5 BGB und entgegen ihrer
- aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Einwilligungserfordernis in
die Nutzung von Cookies (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020,
2540) folgenden - Verpflichtung nicht darüber aufgeklärt habe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Erteilung ihres Einverständnisses auf die
Entfaltung ihrer Aktivitäten im Internet auswirken würde. Darüber hinaus sei die
Einverständniserklärung auch nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte unter Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung die Klägerin vor die
Wahl gestellt habe, die aktualisierten Nutzungsbedingungen anzunehmen oder
das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies greift nicht durch.