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Konto deaktivieren, …") bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten.
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(a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zur "Hassrede" in den Vertragsbedingungen der Beklagten nicht nach
§ 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB entzogen sind. Dies
wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
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(b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III
Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, nach der die Beklagte in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" entfernen
und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des
Nutzerkontos ergreifen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,
weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt werden.
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Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB,
wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne
von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die
mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck
und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (Senat, Urteil vom 18. April
2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Vorliegend ist insoweit
von Belang, dass durch die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. mit Teil III
Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards normierte Befugnis der Beklagten, Inhalte