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(Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 308 Nr. 5 BGB Rn. 22) noch überhaupt eine Vorschrift anwendbar, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
bezieht (BGH, Urteile vom 7. November 2001, vom 13. Februar 1985 und vom
1. März 1982; jew. aaO).
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[2] Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom
28. Mai 2020 hat zum Gegenstand, dass die mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens erklärte Einwilligung in den Abruf von auf einem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies nicht dem aus § 15 Abs. 3 Satz 1
TMG folgenden Erfordernis genügt, Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen
zwecks Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einzusetzen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 aaO Leitsatz 2 sowie Rn. 42 ff). Die Entscheidung betrifft somit einen anders gelagerten Sachverhalt, aus dem sich
Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall nicht ableiten lassen.
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(bb) Schließlich ist die Einverständniserklärung der Klägerin auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Die Revision stellt darauf ab, dass die Beklagte das Einverständnis der
Klägerin praktisch dadurch erzwungen habe, dass sie den weiteren Zugang zu
ihrem Netzwerk, also die Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistung, von der Zustimmung zu den geänderten Geschäftsbedingungen abhängig
gemacht und sie dadurch in die Zwangslage gebracht habe, entweder den geänderten Geschäftsbedingungen zuzustimmen oder das soziale Netzwerk nicht
mehr nutzen zu können. Der Sache nach macht die Revision damit geltend, dass
die Klägerin zur Abgabe der Einverständniserklärung durch eine widerrechtliche
Drohung der Beklagten im Sinne von § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB bestimmt worden