Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
in Anlage K 5 (Bl. 17 ff. d. A).
Die Beklagte sperrte bis zum 12.04.2021 lediglich Post 1. Sie teilte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2021 mit, dass sie „den Zugriff auf den konkret (von
der Klägerin) beanstandeten, von einem Drittnutzer hochgeladenen Inhalt beschränkt“
habe, kündigte eine weitere Prüfung an und bat die Klägerin, sie in der Zwischenzeit wissen zu lassen, soweit sie weitere konkrete Inhalte vor Augen habe, bei denen aus ihrer
Sicht eine entsprechende Beschränkung ebenfalls erforderlich ist. Zu den Einzelheiten
wird verwiesen auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Anlage
K 6 (Bl. 23 f. d. A.). Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Daraufhin hat die Klägerin am 23.04.2021 vorliegende Klage eingereicht. Mit dieser Klage hat sie u.a. angekündigt, in der mündlichen Verhandlung die Entfernung von Post 2
und eines weiteren Posts unter der …ID-Nummer ......(im Folgenden „Posts 3“) zu beantragen.
Post 3 variiert im Verhältnis zu Post 1 darin, dass dieses Meme schwarze Balken am oberen und unteren Bildrand aufweist und mit der Caption „Und können eure grüne inklusive ….. schon türkisch, wenn ja dann ab zu …..“ versehen ist. Zu Einzelheiten wird verwiesen auf Anlage B 2 (Bl. 98 d. A.).
Des Weiteren hat die Klägerin angekündigt, die Entfernung derzeit vorhandener identischer und sinngleicher Inhalte auf der ganzen Plattform www.....com zu beantragen.
Die Klageschrift zitiert außerhalb der angekündigten Klageanträge ein weiteres Meme
unter …ID-Nummer ... (im Folgenden „Post 4“). Post 4 variiert im Verhältnis zu Post 1
darin, dass es mit folgender Caption eines „…“ versehen ist: „Die … … . Was soll man
dazu noch sagen? Die sind in Deutschland genauso dämlich wie bei uns in Österreich!
….., Spitzenkandidatin in Deutschland fordert Deutsche sich zu integrieren indem Sie
Türkisch lernen. Erst kürzlich sagte Sie, das Polizisten beim Einsatz in Muslimischen
Räumlichkeiten aus Ehrfurcht vor Allah ihre Schuhe ausziehen sollen. Dieser Schwachsinn könnte auch glatt von einer …… kommen!“ Zu Einzelheiten wird verwiesen auf Anlage K 7 (Bl. 24 d. A.).
Post 2 wurde von der Beklagten am 05.05.2021 gesperrt.
Im Anschluss daran ist die Zustellung der Klageanschrift an die Beklagte im Ausland erfolgt (Bl. 54, 74, 102 d. A.).
Nach Zustellung der Klageschrift sperrte die Beklagte am 10.06.2021 Post 3 (Rn. 26 der
Klagerwiderung, Bl. 75 d. A.). Auch Post 4 wurde mittlerweile, am 17.08.2021, entfernt
(Anlage B 4, Bl. 100 d. A., s. auch Bl. 76 und 126 d. A.).
Die Klägerin hat daraufhin mit ihrer Replik vom 05.01.2022 ihre Klageanträge neu gefasst und angekündigt, die Klage im Hinblick auf Post 1 für erledigt zu erklären und im
Hinblick auf Post 3 zurückzunehmen. Sie moniert in diesem Schriftsatz, dass weiterhin
identische und sinngleiche Memes auf der Plattform veröffentlicht sind, von denen sie für
die als Post 5, Post 6 und Post 7 bezeichneten Memes konkrete URLs angiebt (S. 15 f. der
Replik, Bl. 118 f. d. A.).
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