02/06/2020 Druck- und Speicheransicht würden. Die Live-Streams seien auch journalistisch-redaktionell gestaltet. Die Beanstandung und der Hinweis auf eine mögliche Ahndung eines fortgesetzten Verstoßes als Ordnungswidrigkeit seien nicht ausreichend, um die zukünftige Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Zulassungspflicht zu sichern, weshalb die Untersagung als Mittel zur Durchsetzung des Verbots der Veranstaltung und Verbreitung eines Rundfunkprogramms ohne Zulassung angemessen sei. Die Einräumung der Drei-MonatsFrist von der Anhörung bis zur Untersagung erlaube es der Klägerin, ihr Verhalten ohne Zeitdruck an den gesetzlichen Anforderungen auszurichten. 14 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 15. August 2018 Klage erhoben sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (VG 27 L 364.18). 15 Sie behauptet, sie erreiche selbst mit „... nur durchschnittlich knapp 3.000 gleichzeitige Zuschauer, für „... liege die durchschnittliche Zahl der gleichzeitigen Zuschauer bei unter 1.500. Dies entspreche nach den für traditionelle Fernsehprogramme geltenden Maßstäben einem durchschnittlichen Zuschaueranteil von weniger als 0,1 % und liege daher unterhalb jeder Relevanzschwelle. Die durchschnittliche Gesamtnutzerzahl des Formats „... habe bei ca. 11.000 gelegen. 16 Die Klägerin meint, der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da vor dessen Erlass keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei, insbesondere weil die Beklagte die zugrundeliegenden Tatsachen nicht korrekt und vollständig ermittelt habe (insbesondere die Zuschauerzahlen der einzelnen Live-Streams). Ferner handle es sich bei den LiveStreams nicht um Rundfunk, weshalb keine Zulassungspflicht bestehe. Sie seien weder „zum zeitgleichen Empfang bestimmt“, noch würden sie „entlang eines Sendeplans“ verbreitet. Sie seien nicht mit traditionellen Rundfunkprogrammen vergleichbar, sondern nach Erscheinungsform und Zielsetzung eher traditionell zulassungsfreien Telemedien und Presseangeboten zuzuordnen. Allen drei Live-Streams sei gemein, dass man sie nur durch explizites Anklicken des „Play-Buttons“ starten könne. Der Bescheid sei ohne die Möglichkeit für die Klägerin erfolgt, die beanstandeten Live-Streams zu modifizieren, obgleich redaktionelle Anpassungen angekündigt und für „... bereits umgesetzt worden seien. Bei „... handle es sich nur noch um spontan-anlassbezogene Live-Streams zu aktuellen Ereignissen. Die einzelnen Videos seien inhaltlich nicht aufeinander aufbauend und ein im Voraus festgelegter sendungsübergreifender redaktioneller Plan existiere nicht. Aufgrund einer reinen ex post-Betrachtung könne nicht auf einen solchen geschlossen werden. Auf einen Live-Stream zu einem festen Zeitpunkt sei bewusst verzichtet worden, um die Subsumtion unter den Begriff des Sendeplans zu vermeiden. Eine Auseinandersetzung der Beklagten mit dieser Modifikation sei jedoch nicht erfolgt. 17 Für die Formate „... und „...sei ebenfalls kein im Voraus feststehender redaktioneller Plan vorhanden. Die einzelnen Live-Streams seien voneinander unabhängig. Es erfolge keine Verbreitung entlang eines Sendeplans, da keines der Formate Teil eines übergreifenden bzw. einheitlichen Bewegtbild-Konzepts sei. Auch gebe es keine zeitlich aufeinander folgenden Sendungen. Bei wöchentlich nur einer Sendung liege kein Sendeplan vor. 18 Zwar seien die Live-Streams theoretisch zeitgleich empfangbar, würden aber typischerweise wie Abrufangebote konsumiert. Die zeitgleiche Empfangsmöglichkeit sei derart untergeordnet, dass sie für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich sei. 19 Die vorgelegten Zuschauerzahlen ergäben ein bescheidenes Bild der Wirkungsintensität und seien weit entfernt von jeglichem Fernsehprogramm mit wahrnehmbarer Meinungsbildungsrelevanz. Da im Bescheid jede Ausführung zur Wirkmacht fehle und die nun vorgelegten Zuschauerzahlen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht bekannt gewesen seien, sei eine Ermessensausübung der Beklagten insoweit nicht ersichtlich und könnten Ermessenserwägungen auch nicht nachgeschoben werden. 20 Die Live-Streams ergänzten das Presseangebot der Klägerin und seien als unterstützende Randbetätigung von der Pressefreiheit umfasst und damit zulassungsfrei. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese audiovisuellen Angebote im Vergleich zu den Pressetätigkeiten eine untergeordnete Rolle einnähmen. Sofern die Live-Streams in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fielen, sei auch insoweit eine zulassungsfreie Nutzung geboten, da die durch Knappheit der Übertragungskapazitäten und den hohen finanziellen Aufwand bedingte Sonderstellung des Rundfunks bei einer Verbreitung über das Internet entfalle. Insofern könne ein präventives Zulassungserfordernis keinen Beitrag mehr zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit leisten. www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2… 3/13

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